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Familienbonus Plus für ein im Ausland lebendes Kind eines Grenzgängers
iFamZ 2022/176
(Amtsrevision)
Antragstellende auf Familienbonus Plus können, wenn die in Rede stehende Differenzzahlung iSd § 4 Abs 2 ff FLAG „betragsmäßig null“ ist, jedenfalls (subsidiär) auch in ihrem Einkommensteuerverfahren nachweisen, dass alle inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfen- bzw Ausgleichsanspruch erfüllt sind.
Der Mitbeteiligte hatte im Streitjahr 2019 seinen einzigen Wohnsitz in Österreich und arbeitete in Deutschland. Der Wohnort in Österreich und der Arbeitsort in Deutschland, von dem er täglich an seinen Wohnsitz in Österreich zurückkehrte, befanden sich in der Nähe der gemeinsamen Grenze und waren weniger als 10 km voneinander entfernt. Aus seiner Tätigkeit als Grenzgänger bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der seit 2006 geschiedene Mitbeteiligte hatte zwei Söhne. Für den älteren, 1997 geborenen Sohn, der im Streitjahr beim Mitbeteiligten in Österreich lebte, bezog er Familienbeihilfe. Der jüngere, 2002 geborene Sohn lebte bei seiner Mutter in Deutschland, die für ihn in Deutschland ein monatliches Kindergeld bezog, während der Mitbeteiligte für ihn einen monatlichen Unterhalt bezahlte. In seiner Arbeitnehmerveranlag...