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ASoK 12, Dezember 2003, Seite 414

Geringere Lohnnebenkosten für ältere Arbeitnehmer

Dr. Wolfgang Höfle

Geringere Lohnnebenkosten für ältere Arbeitnehmer (§ 41 Abs. 4 lit. f FLAG, § 122 Abs. 7 WKG, § 51 Abs. 6 ASVG, § 1 Abs. 2 lit. e AlVG, § 12 Abs. 1 Z 4 IESG)

Ab werden die Lohnnebenkosten für ältere Arbeitnehmer gesenkt. Folgende Beträge sind ab dem 60. Lebensjahr nicht mehr zu bezahlen: Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), Zuschlag zum DB (DZ), Unfallversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Beitrag zum Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG-Beitrag) - zusammen rund 10 % des Bruttogehaltes.

Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entfallen schon mit Vollendung des 56. (Frauen) bzw. des 58. (Männer) Lebensjahres. Bei Frauen entfällt zudem der IESG-Beitrag schon dann, sobald sie das gerade geltende vorzeitige Pensionsalter, das ja in Stufen von 56,5 auf 60 Jahre angehoben wird, erreichen - nach Ansicht des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger kann die „Hackler-Regelung" nicht zu einer früheren Befreiung führen; umgekehrt soll die Tatsache, dass eine Versicherte noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erfüllt, nicht zu einer späteren Befreiung führen. Die zuletzt angeführten Regelungen sind der Grund dafür, dass das Beitragsgruppen-Schema durch jeweils drei neue Untergruppen um ...

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