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Beschluss des Ministerrates: 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 - 2. SVÄG 2003
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (61. ASVG-Novelle)
Ausnahme der ständigen freien Mitarbeiter/innen nach dem Journalistengesetz von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG.
Wie schon bei den Kunstschaffenden sollen somit freiberuflich tätige Journalisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein, sofern nicht die Pflichtversicherung als Dienstnehmer(in) nach § 4 Abs. 2 ASVG zutrifft.