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ASoK 12, Dezember 2003, Seite 408

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Beabsichtigte Neuregelung der im EWR-Raum zurückgelegten Kindererziehungszeiten

Mag. Wolfgang Müller

Anlässlich des Ministerialentwurfes vom über die Neuregelung der im EWR-Raum zurückgelegten Kindererziehungszeiten sollen nochmals die Bestimmungen über diese Zeiten in Erinnerung gerufen werden.

I. Wesen der Kindererziehungszeiten

Um die Doppelbelastung von Familie und Beruf wenigstens teilweise abzugelten, werden Zeiten, in denen ein Kind gepflegt und erzogen wird, unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gewertet. Diese Zeiten gelten auch dann als Kindererziehungszeiten, wenn sie sich mit Zeiten decken, die bereits Beitragszeiten sind.

II. Voraussetzungen

• Kindererziehungszeiten kommen nur jener Person zugute, die die Pflege und Erziehung eines Kindes tatsächlich und überwiegend vorgenommen hat (meist die Mutter, kann bei Nachweis aber auch der Vater sein).

• Das Höchstausmaß der Anrechnung beträgt 48 Kalendermonate ab Geburt des Kindes.

Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat oder im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversich...

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