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All-in-Vereinbarungen im Arbeitsrecht
Zulässigkeit - Adressatenkreis - Mögliche Stolpersteine
So genannte „All-in-Vereinbarungen" kommen sowohl im privaten Bereich als auch im öffentlichen Dienstimmer mehr in Mode. Der Beitrag untersucht die Zulässigkeit und den Adressatenkreis derartiger Vereinbarungen und zeigt mögliche Stolpersteine auf.
1. Begriff der All-in-Vereinbarung
Bei einer „All-in-Vereinbarung" bezieht der Dienstnehmer ein Gesamtgehalt, mit dem laut Vereinbarung sämtliche Mehrleistungen, wie bspw. Überstunden, Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen sowie Reisezeiten, mit abgegolten sind. Der Sinn einer All-in-Vereinbarung liegt - von Dienstgeberseite aus betrachtet - darin, dass ein Dienstnehmer trotz entsprechender Mehrleistungen kein höheres Einkommen lukrieren kann. Dies ist jedoch nur bei Beachtung der nachfolgenden Punkte möglich. Im Unterschied zu Überstundenpauschalen wird bei All-in-Vereinbarungen kein Gehalt samt Pauschale, sondern ein Gesamtbetrag vereinbart.
2. Zulässigkeit
All-in-Vereinbarungen sind grundsätzlich so lange zulässig, als bei Einrechnung der Mehrleistungen der kollektivvertragliche Mindestlohn bzw. ein fiktiv vereinbarter Grundlohn nicht unterschritten wird. Die Verpflichtung, selbst bei All-in-Vereinbarungen einen Grundlohn zu vereinbare...