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ASoK 11, November 2003, Seite 388

OGH: Entlassung / Arbeitsunfähigkeit

1. Dauernde Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Dienstnehmer dauernd unfähig ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, d. h. wenn er zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten schlechthin unverwendbar ist.

2. Beim Verlust der Lenkerberechtigung ist daher darauf abzustellen, ob das Lenken von Fahrzeugen eine durch den Dienstvertrag bedungene Aufgabe ist.

3. Ein solcher Vertragsinhalt ergibt sich bei einem Installationsmonteur nicht ohne weiteres.

4. Selbst wenn man von einer partiellen Dienstunfähigkeit ausgehen wollte, so trifft in einem solchen Fall den Arbeitgeber die aus seiner Fürsorgepflicht entspringende Obliegenheit, den Arbeitnehmer, soweit der Arbeitsvertrag dies abdeckt, entsprechend, d. h. unter Ausklammerung der von der Arbeitsunfähigkeit umfassten Tätigkeit, einzusetzen. - (§ 82 lit. b GewO 1859)

„Im vorliegenden Fall zeigte sich, dass der Kläger während eines Zeitraumes von eineinhalb Monaten (vom Führerscheinentzug bis zur Entlassung) seiner Tätigkeit ohne wesentliche Beeinträchtigung nachkommen konnte. Soweit er sich für Fahrten mit dem PKW zu den einzelnen Montageplätzen bzw. für Materialbeschaffungen seines Partiekollegen bediente, musste dies keineswegs dazu f...

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