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OGH: Entlassung / Postamtsleiterin
• 1. Eine Postamtsleiterin, der auch die Kassaführung anvertraut ist, nimmt eine besondere Vertrauensstellung ein. Von einer Bediensteten mit derartigen Aufgaben ist absolute Verlässlichkeit bei der Kassaführung zu erwarten.
• 2. Diese Verlässlichkeit lässt sie vermissen, wenn sie nach Dienstschluss und nach Vornahme des Kassaabschlusses den Betrag von 3.700 S eigenmächtig und in Überschreitung ihrer Befugnisse für private Zwecke aus der Kassa entnimmt, ohne auch nur einen wie immer gearteten Beleg darin zu hinterlassen.
• 3. Dies wiegt umso schwerer, wenn zu diesem Zeitpunkt ihr Konto keine entsprechende Deckung aufweist.
S. 387• 4. Dass sie die Absicht hatte, am nächsten Tag einen Ersatzscheck auszustellen, kann dieses Verhalten nicht entschuldigen, zumal ja die Bedienstete keine Hinweise auf die Geldentnahme hinterlassen hat. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung der Bediensteten, am Folgetag zum Dienst zu erscheinen, hätte die Kassa in einer für den Dienstgeber keineswegs nachvollziehbaren Weise nicht gestimmt. - (§ 27 Z 1 AngG, § 34 Abs. 2 VBG)
( 9 Ob A 241/02 k)