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OGH: Arbeitszeit in Krankenhäusern
• 1. Eine im Krankenhausbereich abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die vorsieht, dass die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger empfohlene Verkürzung der Arbeitszeit um eine Dreiviertelstunde auf wöchentlich 41Ž Stunden so durchgeführt wird, dass für jede tatsächlich geleistete volle Arbeitswoche von 42 Stunden ein Zeitausgleich von einer Dreiviertelstunde gebührt und dieser Zeitausgleich für ein Vierteljahr in Form eines freien Arbeitstages vergütet wird, findet keine Deckung in den einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen i. S. d. § 4 Abs. 9 AZG.
• 2. Versteht sich eine Betriebsvereinbarung eindeutig als Ausführungsregelung einer durch die einschlägigen Kollektivverträge eingeräumten Regelungsmöglichkeit, so kann auf keinen unbedingten Parteiwillen dahin geschlossen werden, sich jedenfalls - unabhängig von ihrer Grundlage - an diese Vereinbarung halten zu wollen.
• 3. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Individualverträge durch tatsächliche Übung, nämlich dauerndes Einhalten der Arbeitszeitdurchrechnung, ergänzt worden seien, stehen S. 385diesbezüglich auch die geltenden Bestimmungen des AZG, des KA-AZG bzw. der einschlägigen Kollektivverträge entgegen. - (§§ 3, 4 Abs. 9 AZG, § 3 Abs. 2 KA-AZG)
„Im Zeitp...