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ASoK 11, November 2003, Seite 383

OGH: Urlaubsberechnung

Eine einseitig durch den Arbeitgeber vorgenommene stundenweise Urlaubsberechnung entspricht nicht den §§ 2 und 4 UrlG. - (§§ 2, 4 UrlG)

„Mögen die Kläger in der Vergangenheit auch stundenweise Urlaubsvereinbarungen getroffen haben (insb. um die im Vierwochenturnus angefallenen 1,5 ‚Fehlstunden' einzubringen), so ergibt sich daraus jedenfalls keine weitergehende Wirkung als für das jeweilige Urlaubsjahr, zumal der Urlaub immer für ein bestimmtes Urlaubsjahr zu vereinbaren ist. Mit ihrer Feststellungsklage bringen die Kläger jedenfalls unmissverständlich S. 384zum Ausdruck, dass sie künftig nicht mehr bereit sind, derartigen Vereinbarungen über stundenweisen Verbrauch, denen eine Umrechnung von Werk- bzw. Arbeitstagen in Arbeitsstunden zu Grunde liegt, zuzustimmen. Damit sind aber die Hinweise der beklagten Partei auf die Lehrmeinungen, welche stundenweisen Urlaubskonsum grundsätzlich befürworten (Resch in seiner Glosse zu ZAS 1993/17 und in ecolex 1993, 840 f. ‚Teilzeitbeschäftigung und Erholungsurlaub'; Schrank, ‚Aktuelle Rechtsfragen zum Ausmaß und Verbrauch des Urlaubes' in ZAS 1992, 181 f.) nicht zielführend, weil dort neben einem spezifischen Interesse des Arbeitnehmers (Resch) bzw. ein...

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