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Sozialversicherungspflicht von Zulagen
Nicht in einem Kollektivvertrag enthaltene oder überhöht ausbezahlte Zulagen sind meist nicht beitragsfrei
Aus gegebenem Anlass soll die derzeit geltende Regelung der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit von Zulagen in der nachstehenden Zusammenfassung darstellt werden.
Nicht enthalten ist darin die seinerzeit vom Hauptverband gemäß § 49 Abs. 4 ASVG festgestellte Beitragspflicht bzw. -freiheit diverser gemischter Zulagen, da diese derzeit vom Hauptverband wegen der zwischenzeitig geänderten Kollektivverträge bzw. aufgrund neuer Judikatur auf ihre Aktualität durchforstet werden.
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Entgelt und sind somit sozialversicherungsfrei. Die Sozialversicherungsfreiheit beschränkt sich jedoch nur auf jene Fälle, in denen ein echter Aufwand abgegolten wird. Wenn die genannten Zahlungen gewährt werden, obgleich damit gar kein Aufwand abgegolten wird, werden sie als indirekte Lohnerhöhung angesehen, wobei dann volle Beitragspflicht besteht. Dies gilt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Besonders hohe Aufwandsentschädigungen, die weit über den tatsächlichen Aufwand hinausgehen, können ebenfalls nicht als beitragsfrei behandelt werden. Außerdem müssen sie im Kollektivvertrag geregelt sein.
Folgende Bezeichnungen werden bei Zutreffen der Voraussetzun...