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OGH: Entlassung: Dienstversäumnis
• 1. Ein eintägiges Dienstversäumnis ist, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, tatbestandsmäßig i. S. d. § 82 lit. f erster Tatbestand GewO.
• 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der zunächst das Unternehmen führende Gesellschafter jahrelang ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Arbeitnehmer ableiten musste, dass sein Verhalten - eigenmächtiges Fernbleiben im Ausmaß von Tagen oder Wochen - zwar nicht gebilligt, aber auch nicht als erheblich im Sinne der Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung empfunden wurde.
• 3. Übernimmt ein anderer Gesellschafter die Leitung des Unternehmens, so muss dieser - solange er nicht das Gegenteil klarstellt - das von seinem Vorgänger gegenüber dem Arbeitnehmer gesetzte Verhalten gegen sich gelten lassen. Er hätte daher dem Arbeitnehmer in geeigneter Weise klarmachen müssen, dass er nicht bereit sei, das in hohem Maße pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers zu dulden.
• 4. Erst wenn der Arbeitnehmer dann sein Verhalten dennoch fortgesetzt hätte, hätte er den Entlassungsgrund des § 82 lit. f erster Tatbestand GewO verwirklicht. - (§ 82 lit. f GewO)
( 8 Ob A 220/02 i)