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OGH: Zweite Kündigung
• Eine zweite Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber während der Dauer des ersten Anfechtungsverfahrens ist zulässig, weil ansonsten dem Arbeitgeber eine Berufung auf allenfalls geänderte Umstände i. S d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG verwehrt wäre. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)
„Die von der Lehre gegen bedingte Kündigungen und Entlassungen ins Treffen geführten Bedenken, die auch der Oberste Gerichtshof teilt (DRdA 1981/14), stehen im hier zu beurteilenden Fall der Zulässigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Eventualkündigung nicht entgegen: Diese Bedenken lassen sich dahin zusammenfassen (vgl. die Darstellung in der Glosse von Fenyves zu DRdA 1981/14), dass durch die Ausübung eines Gestaltungsrechtes einseitig in fremde Rechte oder Vermögensbelange eingegriffen wird und dem Betroffenen daher die aus der Bedingtheit folgende Ungewissheit nicht zugemutet werden könne, er müsse wissen, woran er sei. Dementsprechend werden zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung zugelassen: Zum einen soll eine aufschiebend bedingte Kündigung dann zulässig sein, wenn ihr Wirksamwerden von einer auf den Willen des Empfängers abgestellten Potestativbedingung abhängig gemacht wird, weil durch eine solche Bed...