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OGH: Urlaubsanspruch
• 1. Nur dann, wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung an Stelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart wird, ist eine Aliquotierung für das Rumpfjahr zulässig, nicht aber durch Einzelarbeitsverträge.
• 2. Daraus, dass § 2 Abs. 2 UrlG dahin gehend geändert wurde, dass nunmehr der Urlaubsanspruch in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres bereits aliquot entsteht, während früher in diesem Zeitraum noch überhaupt kein Urlaubsanspruch vorhanden war, kann insoweit wohl keine Verschlechterung der Rechtsposition des Arbeitnehmers abgeleitet werden. Vielmehr sollten die sonstigen Grundsätze des Urlaubsrechts unberührt bleiben. - (§§ 2 Abs. 4, 12 UrlG)
( 8 Ob A 3/03 d)