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OGH: Personenschäden
• 1. Beim „Aufseher" im Betrieb i. S. d. § 333 Abs. 4 ASVG muss es sich um eine Person handeln, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und einer gewissen Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb innehat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt. Nicht entscheidend ist, ob eine Dauerfunktion ausgeübt wird, wenn die Qualifikation nur im Zeitpunkt der schadensverursachenden Handlungen besteht.
• 2. Der Haftungsausschluss gegen den „Aufseher" im Betrieb i. S. d. § 333 Abs. 4 ASVG trifft auch die in diesen Betrieb integrierten Leiharbeitnehmer.
• 3. Einem Staplerfahrer kann hinsichtlich der ihm zur Unterstützung beigegebenen Arbeitskollegen Aufsehereigenschaft i. S. d. § 333 Abs. 4 ASVG zukommen. - (§ 333 Abs. 4 ASVG)
( 8 Ob A 5/03 y)