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OGH: Pensionsversicherung
• 1. Der Gesetzgeber ging im Fall des § 253 d Abs. 1 Z 4 ASVG in der bis zum In-Kraft-Treten der Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000 geltenden Fassung nicht nur von einem Berufsschutz, sondern auch von einem Tätigkeitsschutz aus.
• 2. Die zu § 255 ASVG entwickelte Judikatur, wonach sich eine halbjährige Zusatzausbildung im Rahmen dessen hält, was einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, vor allem wenn sie innerbetrieblich erfolge, kann nicht auf den Tätigkeitsschutz übertragen werden, da dieser damit ausgehöhlt würde.
• 3. Mit der Regelung des § 253 d ASVG unvereinbar wäre daher die Forderung, dass sich der Versicherte einer Weiterentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen muss, die ein Ausmaß von zumindest vier Monaten erfordert. - (§§ 253 d und 255 ASVG)
( 10 Ob S 231/02 x)