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Unwirksame Entlassung wegen Verschweigens der Behinderteneigenschaft
• Unwirksame Entlassung wegen Verschweigens der Behinderteneigenschaft (§ 8 BehEinStG, § 27 Z 1 AngG)
ARD 5429/6/2003: 9 Ob A 240/02 p.
Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter mitzuteilen, weil die Behinderteneigenschaft infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses hat. Hat der begünstigte Behinderte die Behinderteneigenschaft verschwiegen, ist die aus diesem Grund ausgesprochene Entlassung nach Bekanntwerden dieser Tatsache nach acht Monaten anstandsloser Tätigkeit nicht berechtigt.
Anmerkung: In OGH 9 Ob A 64/87 (65/87) wurde entschieden, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Behinderteneigenschaft rechtzeitig zu melden; wenn der Arbeitgeber wegen der verspäteten Meldung die Bezüge lohnsummen-/kommunalsteuerpflichtig abrechnet und die Kommunalsteuer nicht mehr rückerstattet bekommt, kann er diese Forderung gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen.