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ASoK 10, Oktober 2003, Seite 318

EuGH: Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit

Zum Anpassungsbedarf der Regelungen des § 4 KA-AZG über den sog. „verlängerten Dienst" vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des EuGH

Mag. Dr. Elke Standeker

Mit seiner Entscheidung vom , Rs. C-151/02, Jaegerbestätigt der EuGH sein Grundsatzurteil vom , Rs. C-303/98, Simap. Bei einem Bereitschaftsdienst, der an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, handelt es sich in vollem Umfang um Arbeitszeit, auch wenn der Arzt sich in der Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, an der Arbeitsstelle ausruhen darf. Eine nationale Regelung, nach der ein solcher Bereitschaftsdienst - mit Ausnahme der Zeiten der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistung - als Ruhezeit eingestuft wird, steht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entgegen.

1. Ausgangsrechtsstreit des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH

Norbert Jaeger, Assistenzarzt am Städtischen Krankenhaus Kiel, leistet regelmäßig Bereitschaftsdienste, die darin bestehen, dass er sich im Krankenhaus aufhält und arbeitet, wenn er in Anspruch genommen wird. Diese Bereitschaftsdienste werden teils durch Freizeit, teils durch zusätzliche Vergütung abgegolten. Ihm steht im Krankenhaus ein Zimmer zur Verfügung, in dem er schlafen darf, soweit er nicht in Anspruch genommen wird. Norbert Jaeger ist der Auffassung, dass die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste vollständig als A...

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