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Übernommene Sozialversicherung
• Übernommene Sozialversicherung (§ 41 FLAG)
www.bmf.gv.at/steuern/Lohnsteuer/Erlaesse/Lohnsteuerprotokolle/_start.htm: Protokoll des BMF zur Bundeslohnsteuertagung 2003.
Die vom Arbeitgeber infolge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Arbeitnehmer übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören - als Vorteil aus dem Dienstverhältnis - zur Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer. Die Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer ist im Kalendermonat der Zahlung der Arbeitnehmeranteile an den Versicherungsträger zu erhöhen. Regressiert sich der Arbeitgeber allerdings hinsichtlich bezahlter Arbeitnehmeranteile an den betreffenden Arbeitnehmern und fordert er diese zurück, liegt keine Lohnzahlung vor und ist die Bemessungsgrundlage nicht zu erhöhen.