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2. Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)
Aufgrund des § 12 Abs. 1 ARG wird die Anlage zur ARG-VO wie folgt geändert:
Dem Abschnitt III wird folgende Z 18 angefügt:
„18. Herstellung keramischer Vielschichtbauelemente und von Elektrokeramik-Bauelementen.
Die Fertigung von keramischen Vielschichtbauelementen und von Elektrokeramik-Bauelementen, soweit dazu thermische Prozesse notwendig sind, sowie die Durchführung von Messungen an solchen Bauteilen."
Weiters entfällt im Abschnitt XVI („Dienstleistungen") in der Z 6 die lit. a betreffend die Abschluss- und Reinigungsarbeiten von Friseuren an Samstagen.