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ASoK 9, September 2003, Seite 287

Deutsches Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Erbringung von Bauleistungen in Deutschland durch Mindestlohnsplittung weiter erschwert

Zuordnung nach Lohngruppen seit 1. 9. 2003 notwendig

Mag. Robert Leitner

Die Einhaltung der in den allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen enthaltenen Mindestlöhne stellte für Unternehmen, die Arbeitnehmer zum Zwecke der Erbringung von Bauleistungen nach Deutschland entsenden, bereits bisher ein gravierendes Problem dar.

Bisherige Situation

Zum einen mussten sie Kenntnis über die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge in der jeweils geltenden Form haben, zum anderen den darin enthaltenen Mindestlohn zahlen und dies auch nachweisen. So war für die Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes der nach dem geltenden Tarifvertrag einheitliche Mindestlohn der Lohngruppe 1 zu zahlen, wobei dieser zwischen den alten und neuen Bundesländern (ausgenommen Berlin) unterschiedlich hoch war. Für die Ermittlung des Mindestlohnes war daher bisher allein der Ort der Bauausführung maßgeblich. Eine weitergehende Differenzierung musste nicht vorgenommen werden. Dieser einheitliche Mindestlohn entspricht auch der Zielsetzung der EG-Entsenderichtlinie, entsandten Arbeitnehmern einen Mindestschutz zu verschaffen, wobei in den Erwägungen zur Richtlinie darauf hingewiesen wird, dass in bestimmten Einzelfällen (Montage und Einbauarbeiten) selbst davon abzusehen ist.

Mindest...

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