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ASoK 8, August 2003, Seite 279

OGH: Betriebsratsfonds

1. § 74 Abs. 1 ArbVG zufolge bilden nicht nur die Eingänge aus einer Betriebsratsumlage, sondern auch sonstige für die Zwecke der Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates oder der Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes bestimmte Vermögenschaften ohne weiteren Errichtungsakt den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.

2. Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat, der Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates.

3. Die im Rahmen ihrer Kompetenz vorgenommenen Handlungen dieser Organe sind rechtswirksam, können aber Haftungsansprüche der Handelnden auslösen.

S. 2804. Sämtliche jeweils verantwortlichen Mitglieder des Kollegialorganes Betriebsrat haften für den Schaden. Daher hat auch jedes Betriebsratsmitglied das Recht auf Einsicht in die Unterlagen und die Gebarung des Betriebsratsfonds, und zwar selbst nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb, da es auch für seine frühere Tätigkeit verantwortlich gemacht werden könnte.

5. Als Abrechnungsperiode gegenüber der Belegschaft ist die Betriebsrats...

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