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OGH: Kündigung / Anfechtung
• Die Kündigungsanfechtungsmöglichkeit nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG soll den Kündigungsschutz nur jenen Arbeitnehmern gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind, nicht aber die Beibehaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses - mögen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit auch Vorteile verbunden sein - sichern. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)
„Bei der Beurteilung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, sind nicht nur die Möglichkeiten der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes bzw. der damit verbundene Einkommensverlust einzubeziehen. Es ist auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen ( 9 Ob A 174/01 f = RdW 2002/364 m. w. N. = Arb. 10.755; DRdA 1989/24 [Floretta]; DRdA 1992/53 [Mosler]; DRdA 1994/20 [Trost]; WBl. 1999/369; 9 Ob A 197/00 m; RIS-Justiz RS 0051703, RS 0051741, RS 0051806, RS 0110944 u. a.). Nach der Prognose konnte die Klägerin einen neuen Arbeitsplatz S. 279mit einem nahezu identen Fixgehalt erlangen; tatsächlich ist dieses nunmehr sogar höher. Sie hat keinerlei Schulden und Sorgepflichten, da davon ausgegangen werden kann, dass auch der Ehegatte ü...