Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Kündigung / Wirksamkeit
• 1. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, sind nicht nur die Möglichkeiten der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes bzw. der damit verbundene Einkommensverlust einzubeziehen; es ist vielmehr auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen.
• 2. Bei einem jungen Arbeitnehmer ist neben dem Alter und der Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenn auch mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten zu berücksichtigen.
• 3. Eine Kündigung ist nur dann sittenwidrig, wenn ihr Beweggrund gänzlich unsachlich und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligen ist.
• 4. Davon kann dann keine Rede sein, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsunfall rund acht Monate - unterbrochen lediglich durch insgesamt zehn Tage, an denen er „Arbeitsversuche" unternahm - im Krankenstand war. Derartige Krankenstände werden üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. - (§ 105 Abs. 3 ArbVG)
( 8 Ob A 25/02 p)