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ASoK 8, August 2003, Seite 278

OGH: Kündigung / Wirksamkeit

1. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, sind nicht nur die Möglichkeiten der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes bzw. der damit verbundene Einkommensverlust einzubeziehen; es ist vielmehr auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen.

2. Bei einem jungen Arbeitnehmer ist neben dem Alter und der Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenn auch mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten zu berücksichtigen.

3. Eine Kündigung ist nur dann sittenwidrig, wenn ihr Beweggrund gänzlich unsachlich und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligen ist.

4. Davon kann dann keine Rede sein, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsunfall rund acht Monate - unterbrochen lediglich durch insgesamt zehn Tage, an denen er „Arbeitsversuche" unternahm - im Krankenstand war. Derartige Krankenstände werden üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. - (§ 105 Abs. 3 ArbVG)

( 8 Ob A 25/02 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH M...
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