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ASoK 8, August 2003, Seite 277

OGH: Feiertagsarbeit

1. Mit der grundsätzlichen Vereinbarung der Vertragspartner, Feiertagsarbeit durch späteren Zeitausgleich abzugelten, wird der Anspruch des Arbeitnehmers mangels konkreter Absprachen über den Zeitpunkt des Zeitausgleichs zunächst auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben.

2. Hat in der Folge weder der Arbeitnehmer auf eine baldige Erfüllung seines Anspruchs noch der Arbeitgeber auf einen baldigen Verbrauch der angesparten Freizeit im Rahmen einer darüber noch abzuschließenden Vereinbarung gedrängt, beginnt die Verjährung mangels anders lautender gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer sein Zeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäß verbrauchen müsste oder wenn feststeht, dass die von den Parteien hinausgeschobene künftige Verrechnung dieses Guthabens nicht mehr möglich ist.

3. Ist auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Konsumation des Zeitausgleiches unmöglich geworden, tritt an seine Stelle wieder der ursprüngliche Geldanspruch.

4. Der Aspekt, dass aus dem Erholungszweck der Ruhe- und Ersatzruhezeiten abzuleiten sei, dass derartige Zeiten nicht gehortet werden sollen, greift hier nicht. Der Erholungszweck steht b...

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