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OGH: Pflegegeld / Beurteilung
• 1. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht.
• 2. Therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen. Sie sind daher bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nicht zu berücksichtigen. - (§ 4 Wiener Pflegegeldgesetz)
„Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Fürstl-Grasser/Pallinger (Die neue Einstellungsverordnung zum BPGG samt Erläuterung, Soziale Sicherheit 1999, 282 ff.) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen von Tomandl, Einige grundsätzliche Überlegungen zum Pflegegeldanspruch, ZAS 1999, 13, darauf hinweisen, bei der Einstufung von Kindern werde insb. kritisiert, dass therapeutische Maßnahmen bei der Beurteilung des Pflegebedarfes nicht berücksichtigt werden. Dieses Einstufungsproblem berühre in erster Linie den Zuständigkeitsbereich der Länder, die...