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Pensionsreform 2000
• Pensionsreform 2000
www.vfgh.gv.at: Pressemitteilung des zum Erkenntnis G 300/02 u. a.
Die Erhöhung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension und die Erhöhung der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt sind nicht verfassungswidrig. Die Regelung der Berechnung der Hinterbliebenenpension ist allerdings verfassungswidrig.