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OGH: Entlassung / Vertrauensunwürdigkeit
• 1. Eine Arbeitnehmerin, die Kundenbeschwerden gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeberin erfindet, die Bestellung des Geschäftsführers als verfehlt bezeichnet und im Zuge eines persönlichen Gesprächs das vom Hauptgesellschafter geäußerte Ansinnen, sie müsse die persönliche Gesprächskultur mit dem Geschäftsführer verbessern, ablehnt, verwirklicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.
• 2. Wenngleich den Arbeitgeber die Beweislast für den Entlassungsgrund und somit auch für das Verschulden des Arbeitnehmers trifft, gilt auch im Entlassungsrecht der Grundsatz, dass die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Allgemeinen auch das Verschulden indiziert. Der Mangel des Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit ist ebenso wie die mangelnde Zurechnungsfähigkeit oder ein Irrtum vom Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen. - (§ 27 Z 1 AngG)
( 8 Ob A 207/02 b)