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OGH: Entlassung / Untreue
• 1. Die unrichtige Bezeichnung des Kündigungs- oder Entlassungsgrundes ist an sich rechtlich bedeutungslos; es genügt, wenn das behauptete Verhalten des Arbeitnehmers beweisbar ist und die Entlassung rechtfertigt.
• 2. Ein Arbeitnehmer, der an einem Wochenende ein Kranfahrzeug seiner Arbeitgeberin eigenmächtig für private Zwecke verwendet, bei diesem Einsatz einen beträchtlichen Schaden am Kranfahrzeug verursacht, zwei Mitarbeiter in der Folge auffordert, den Rollfuhrleiter der Arbeitgeberin nicht von diesem Vorfall zu informieren, bei einem Dritten eigenmächtig im Namen und auf Rechnung seiner Arbeitgeberin Ersatzteile für die am Kranfahrzeug bei seinem privaten Einsatz beschädigten Teile um den Gesamtbetrag von rund 46.000 S bestellt und schließlich diesen Dritten auch noch dazu veranlasst, diese Bestellung an die Arbeitgeberin zu fakturieren, dabei aber zum Schein den Kaufpreis auf drei Rechnungen aufzuteilen und hierin fälschlich die Reparatur eines Kranfahrzeuges und eines LKW der Arbeitgeberin zu behaupten, verwirklicht sowohl den Entlassungsgrund gem. § 82 lit. d GewO als auch den des § 27 Z 1 AngG. - (§ 82 lit. d GewO, § 27 Z 1 AngG)
( 9 Ob A 246/01 v)