Kanzlei-Start-up
2. Aufl. 2025
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S. 132. Money, Money, Money
Katharina Bisset/Michael Lanzinger
2.1. Einleitung
Auch wenn viele Menschen nicht gerne über Geld reden, ist das Thema eines der zentralen, wenn man sich dafür entscheidet, sich selbständig zu machen. Während Sie im Kapitel 7. die Details zu Fragen wie Kosten und Steuern nachlesen können, behandeln wir hier allgemeine Fragen wie: „Was kostet die Selbständigkeit?“ Natürlich sind das alles Fragen, die man nicht auf den Cent herunterrechnen kann, weil es beispielsweise einen Unterschied macht, in welchem Sprengel man als selbständiger Anwalt/selbständige Anwältin tätig ist. Wie es in unserem Beruf so oft heißt: Es kommt darauf an; auf die persönlichen Umstände und darauf, wie man arbeiten möchte.
Es geht aber in diesem Kapitel darum, ein gewisses Gefühl dafür zu bekommen, welche Fragen man sich stellen und was man jedenfalls beachten sollte. Wir geben auch praktische Hinweise, wie man mit Rechnungslegung, mit Mandanten umgeht - viele praktische, fast philosophische Überlegungen, die einem selten beigebracht werden, aber in der Praxis oft wirklich große Unterschiede machen können, gerade, wenn es um Fragen wie Cashflow, Einnahmen und Ausgaben geht. Was brauche ich wirklich? Es mag oft relativ einfach klingen: „Naja, ich bin jetzt Anwalt/Anwältin, ich hänge mein Schild raus und los geht’s!“; heutzutage ist das alles nicht mehr so leicht.
Aus diesem Grund behandeln wir in diesem Kapitel die allgemeinen Fragen zu Geld, Tipps und Tricks sowie Dinge, die wir in unserem eigenen Berufsalltag falsch gemacht haben und aus denen man lernen kann.
Wichtig ist es zu wissen, dass man klein und mit niedrigen Kosten anfangen kann.
2.2. Startkapital
2.2.1. Allgemeines
Eine der häufigsten Fragen, die vor dem Schritt in die Selbständigkeit gestellt werden, ist: Wie viel muss ich gespart haben? Was benötige ich an Startkapital? Die Antworten darauf gehen von null bis 50.000 €. Darin sind einerseits die Investitionskosten enthalten und andererseits sollte ein Puffer für die Fixkosten der ersten drei bis sechs Monate, je nach Auftragslage, inkludiert werden. Bei dieser Spanne muss man sich im Detail ansehen, worauf es ankommt. Es gibt Kollegen, die den Schritt spontan ohne nennenswerte Ersparnisse und ohne Mandantenstock gesetzt S. 14haben. Wenn man entsprechend starke Nerven hat, ist das eine Option, aber für unseren Zweck gehen wir von einer etwas konservativeren Sichtweise aus. Natürlich ist das Risiko umso kleiner, je mehr treue Mandanten man hat, die einem in die Selbständigkeit folgen.
Unabhängig vom persönlichen Ergebnis gibt es einerseits die Option, das Startkapital anzusparen, andererseits aber auch die Möglichkeit, einen Kredit für den Start aufzunehmen.
In der Folge gehen wir auf die Kostenfaktoren ein, die man bei der Kalkulation beachten muss. Details und Entscheidungshilfen finden sich auch in den Kapiteln 5., 7., 10. und 12.
In der Folge listen wir mögliche Ausgaben auf und die Überlegungen, die man dazu tätigen sollte.
2.2.2. Investitionen
Büro
Im ersten Kapitel (1.3.4.) gehen wir bereits auf Fragen rund um die Wahl des Büros ein; diese haben natürlich große Auswirkungen, wenn es um Kosten geht. Wenn alle Meetings online oder bei Mandanten stattfinden, kann das Büro genauso gut der eigene Küchentisch sein. Am anderen Ende der Skala befindet sich das Büro in Toplage mit mehreren Räumen und exklusiver Einrichtung. Gerade in diesem Bereich kann am Anfang einiges an Kosten gespart werden.
Kaution/Ablöse
Möbel
Dekoration
Renovierungen/Handwerker
Erstausstattung für Küche/Bewirtung (Besteck, Geschirr, Getränke, Snacks ...).
Technik
Wenn man die Entscheidungsgrundlage im Kapitel 12. zur Hand nimmt, ist die Liste der Anschaffungen für den Start oft sehr lang. Möchte man klein beginnen, kann man auch - mit entsprechenden Sicherheitseinstellungen - den bereits vorhandenen Computer, das private Handy etc verwenden. Je mehr man digital arbeitet, desto höher werden die Anschaffungskosten in der Technik und desto niedriger im Büromaterial sein.
Computer
Firmenhandy
Kabel, Stecker, Adapter
Drucker/Scanner
Implementierungskosten der Anwaltssoftware
S. 15IT-Dienstleister für Setup der Systeme
Einmalige Lizenzkosten.
Büromaterial und Bücher
Eine umfangreiche Liste zum Büromaterial findet sich im Kapitel 4.; einiges vom Büromaterial kann auch gleich als Marketingmaterial (siehe unten), zB Kugelschreiber oder Blöcke, designt und verwendet werden. Auch hier gilt: Je digitaler die Arbeitsweise, desto weniger Büromaterial wird benötigt. Es gibt Kollegen, die bei der Kanzleieröffnung ausreichend Druckerpapier für ihr ganzes Berufsleben gekauft haben, da dieses praktisch nie benötigt wird. Bei Büchern kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Datenbanken man abonniert und wie man am liebsten liest (digital oder auf Papier).
In jedem Fall sollte man Folgendes überlegen (hier am Beispiel eines Prozessanwalts):
Gesetzestexte der Kerngebiete
Gesetzestext für Gerichtsverhandlungen (materiell und prozessual)
Kommentar(e) für die wichtigsten Gesetze, mit denen man zu tun hat
Praxisbücher/Handbücher in den Spezialgebieten
Handtarif
Überdies gibt es eine Vielzahl von Zeitschriften, die man abonnieren könnte. Während die Ausgaben von „Anwalt Aktuell“ bzw des Anwältinnen-/Anwaltsblattes ohne zusätzliche Kosten direkt in die Kanzlei geliefert werden, sind Abos bei den Kosten jedenfalls zu berücksichtigen.
Hier sollte man sich stets die Frage stellen, inwieweit diese Zeitschriften - gerade am Beginn der Selbständigkeit - tatsächlich benötigt werden. Juristische Zeitschriften nur zu abonnieren, damit sich diese im Wartezimmer auflegen lassen, hat keinen Mehrwert.
Marketingmaterial
Die gute alte Visitenkarte hat noch nicht (ganz) ausgedient; auch wenn die Webseite mittlerweile ein Muss ist, können viele andere Marketingmaterialien nach Belieben besorgt werden. Ein Design/Logo, welches für verschiedene Zwecke verwendet werden kann, ist ein guter Start. Es sollte auch beachtet werden, dass ein designtes Briefpapier als Hintergrund für Schriftsätze etc für die Anwaltssoftware oft gewünscht wird; dieses kann aber auch rein digital sein. Hier empfiehlt sich auch, klein zu beginnen und zu prüfen, was wirklich benötigt wird, bevor zu Beginn große Anschaffungen getätigt werden. So kann das designte Papier auch ausgedruckt und leere Umschläge können auch mit einem Stempel versehen werden.
Visitenkarten
Webseite (Domain)
Logo
Briefpapier (Design)
S. 16Briefpapier (Druck)
Blöcke mit Logo
Umschläge
Stempel mit Logo/Adresse
Kugelschreiber
Hier kann man sich aber auch zusätzlich die Frage stellen, ob das gewählte Material überhaupt für die angedachte Mandantengruppe brauchbar ist. Zwar kann zB ein Kugelschreiber de facto immer benötigt werden, doch bleibt „zugeschnittenes“ Material der Mandantenschaft eher in Erinnerung.
2.3. Laufende Kosten
Büro
Wie bereits erwähnt, hängen die Bürokosten in hohem Maß von der Location und der Größe ab. Auch wenn man am Küchentisch starten kann, wird man schnell mehr Platz für Unterlagen, Bücher usw benötigen.
Miete
Betriebskosten
Reinigung
Strom/Heizung
Verbrauchs-Büromaterial
IT
Vieles, das zur IT gehört, wird im Kapitel 12. behandelt.
Internet (unter Umständen auch Kosten für Social-Media-Betreuung)
Domain, E-Mail, Webspace
Telefon, Festnetz, Fax
Anwaltssoftware (laufende Kosten)
ERV
Zugang zu juristischen Datenbanken
Laufender IT-Support
Laufende Lizenzkosten (zB Office)
Steuern, Soziales usw
Details dazu finden sich im Kapitel 7., diese Punkte machen mit den Mitarbeitern und dem Büro einen großen Teil der Ausgaben aus:
Steuern
Sozialversicherung
Kammerbeitrag
Pensionsversicherung
Haftpflichtversicherung
S. 17Mitarbeiter
Mitarbeiter sind unbestritten ein bedeutender Kostenfaktor; im Kapitel 8. gehen wir detaillierter auf die Überlegungen für und gegen Mitarbeiter ein. Diese Frage muss aber hier auch mitgedacht werden. Natürlich ist es möglich, eine Rechtsanwaltskanzlei ganz allein zu führen, und wir haben bereits erwähnt, dass in der Selbständigkeit plötzlich viele neue Rollen auf einen zukommen. Gleichzeitig gibt es immer Tasks, die man nicht gut kann oder die einen von der eigentlichen - verrechenbaren - Arbeit abhalten.
Bei der Kalkulation von Mitarbeiterkosten muss immer beachtet werden, dass zum Bruttogehalt auch weitere Abgaben auf Arbeitgeberseite dazukommen und auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Krankenstände einkalkuliert werden müssen. Schlussendlich muss bedacht werden, dass ein neuer Mitarbeiter auch einen Computer, ein Telefon, einen E-Mail-Account etc benötigt und gegebenenfalls bestehende Lizenzen ergänzt werden müssen.
2.4. Einnahmen
2.4.1. Mindestumsatz
Eine weitere zentrale Frage ist: Wie viel Umsatz muss ich machen, um die erforderlichen oder geplanten Einnahmen zu erzielen? Viele wissen, wie viel Gehalt sie in einem Bewerbungsgespräch erfragen würden und was am Ende des Tages netto herauskommen bzw übrigbleiben sollte. Hier sollte man vor dem Schritt in die Selbständigkeit noch einmal in sich gehen und sich die Frage stellen: Was ist das absolute Minimum? Wie erwähnt, hängt dies von den persönlichen Umständen und den privaten Fixkosten ab.
Vor dem Schritt in die Selbständigkeit sollte man wissen, wie viel Umsatz man pro Monat/Jahr benötigt, damit abzüglich der Kosten und Steuern genug zum Leben übrigbleibt. Luft nach oben gibt es immer, aber dieses Minimum zu kennen hilft auch, einen Puffer wegzulegen, um durch schlechtere Monate zu kommen.
2.4.2. Balance
Je nachdem, welchem Honorarmodell man folgt, muss man auch das Verhältnis von Arbeit, Aufträgen und Umsatz berechnen. Es ist zu einfach zu sagen: Stundensatz mal Euro mal 40 Stunden Arbeitszeit in der Woche. In der Praxis wird viel Zeit mit administrativen Tätigkeiten verbracht, auch wenn man Mitarbeiter hat. Gleichzeitig muss eine Balance gefunden werden, wie viel und wie lange man arbeiten will und muss, um das Minimum zu verdienen, aber auch, um das Optimum zu erreichen.
Es macht durchaus Sinn, sich für die Zukunft Wunsch-Umsatzziele zu stecken, aber gerade am Anfang sollte der Fokus darauf liegen, dass man mit den erreichten Umsätzen solide auskommt.
S. 182.4.3. Abrechnung und Honorar
Grundsätzlich können anwaltliche Leistungen entweder nach Tarif (RATG bzw AHK), nach Stundensatz, Pauschalbetrag oder nach freier Vereinbarung abgerechnet werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, dass Dritte das Honorar tragen, wie zB Rechtsschutzversicherungen oder Prozessfinanzierer.
2.4.4. Abrechnung nach RATG
Das RATG bezieht sich im Wesentlichen auf zivilgerichtliche Verfahren. Die anwaltlichen Leistungen werden einem sogenannten Tarifposten zugeordnet. Es gibt neun Tarifposten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifposten | Erklärung |
TP1 | Kurze Schriftsätze und Anträge (zB Urkundenvorlage, Vertagungsbitte, Vollmachtkündigung) |
TP2 | Einfache Klagen und Schriftsätze, Wartezeiten, Verhandlung, bei der in der ersten halben Stunde ein Vergleich abgeschlossen wurde |
TP3A | Umfangreiche einleitende oder vorbereitende Schriftsätze, Klage (zB bei einem Verkehrsunfall), Klagebeantwortung, Teilnahme an Befundaufnahme, Tagsatzung |
TP3B | Berufung, Berufungsbeantwortung, Rekurs, Rekursbeantwortung |
TP3C | Revision, Revisionsbeantwortung |
TP4 | Privatanklagen, Anträge nach Mediengesetz, Privatbeteiligungen |
TP5 | Einfache Schreiben, zB kurzer Brief oder kurzes Mail |
TP6 | Umfangreichere Schreiben, zB Brief mit einer ganzen oder mehr als einer Seite |
TP7/2 | Kommissionen außerhalb der Kanzlei (zB Erhebung bei Behörde oder Gericht) |
TP8/1 | Besprechungen oder Telefonate über zehn Minuten |
TP8/2 | Besprechungen oder Telefonate bis zehn Minuten |
TP9/2 | Zeitversäumnis |
Für die Berechnung der Kosten nach RATG sind folgende Kriterien wichtig:
Bemessungsgrundlage/Streitwert
Datum der Leistung (Wann wurde die Leistung erbracht?)
Art der Leistung/Tarifposten
S. 19Dauer der Leistung
Zuschläge (Streitgenossenzuschlag, ERV-Zuschlag etc)
Barauslagen (Gerichtsgebühren, Fahrtkosten, Firmenbuchauszüge, Grundbuchauszüge etc).
Die Bemessungsgrundlage bzw der Streitwert richtet sich nach der Höhe der Klagssumme bzw nach dem Wert des Anspruchs. Das RATG gibt für viele Streitsachen (zB Räumungsklage, Kindesunterhalt, Ehesachen) ebenfalls Bewertungsregelungen vor. Auch die Allgemeinen Honorar-Kriterien sehen für Angelegenheiten (zB Bausachen, Dienstbarkeitssachen, Gewerbesachen, Pflegschaftssachen) Bemessungsgrundlagen vor. Leistungen in Strafverfahren sind entsprechend den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) ebenfalls zu verrechnen. Sie können die Kosten mit Ihren Mandanten natürlich auch frei vereinbaren. Der Streitwert kann daher höher sein, als im RATG oder in den AHK geregelt ist. Hierfür wird aber jedenfalls eine schriftliche Vereinbarung empfohlen. Je höher der Streitwert ist, desto höher ist das Honorar.
Der Einheitssatz (ES) ist ein Zuschlag zu den Kosten von Leistungen nach TP1, TP 2, TP 3, TP 4 und TP 7. Dabei entfällt dann aber die Möglichkeit der Verrechnung nach TP 5, TP 6 und TP 8. Wird also beispielsweise eine Klage eingebracht, sind vorher meistens Besprechungen, Telefonate oder Schreiben erforderlich. Diese Leistungen werden dann pauschal mit dem Einheitssatz abgegolten.
60 % ES bei einem Streitwert bis einschließlich 10.170 €,
50 % ES bei einem Streitwert über 10.170 €.
Bei den meisten Klagen, bei Klagebeantwortungen und Einsprüchen gegen Zahlungsbefehle beträgt der Einheitssatz das Doppelte, also 120 % oder 100 %, da am Beginn eines Verfahrens in der Regel mehr Nebenleistungen anfallen als während des Verfahrens. Für Verhandlungen außerhalb des Kanzleisitzes kann statt einer Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten der doppelte Einheitssatz verrechnet werden.
Laut § 23 Abs 9 RATG ist in Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach, im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung außerhalb des Kanzleisitzes vierfach zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.
Der Streitgenossenzuschlag kann dann verrechnet werden, wenn ein Rechtsanwalt mehr als eine Person vertritt oder zumindest zwei Personen auf der Gegenseite stehen. Er beträgt 10 % bei zwei Personen, ab der dritten Person je weitere 5 %, maximal aber 50 %.
S. 20Gemäß § 23a RATG gebührt dem Rechtsanwalt für einleitende Schriftsätze im Wege des ERV eine Entlohnung von 4,10 €, für weitere im Wege des ERV eingebrachte Schriftsätze 2,10 €. Diese Beiträge sind bei der Bemessung des Einheitssatzes und des Streitgenossenzuschlags nicht zu berücksichtigen.
Im Gerichtsgebührengesetz (GGG) finden sich die Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren), die für die Inanspruchnahme der Tätigkeit von Gerichten zu entrichten sind. Für die Ermittlung der Gerichtsgebühren ist wiederum die Bemessungsgrundlage der Ausgangspunkt.
2.4.5. Abrechnung nach den AHK
Da das RATG primär auf Zivilsachen ausgerichtet ist, steht man spätestens dann vor einem Problem, wenn man im Strafrecht eine Verfahrenshilfe gegenüber der Kammer abzurechnen hat. Ausgenommen von TP4 im Bereich Privatanklage und Privatbeteiligung finden sich im RATG hier keine Ansätze.
Im Strafrecht, soweit man nicht überhaupt nach Stundensatz abrechnet, sind die Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK) relevant. Zu finden sind diese im handelsüblichen Handtarif auf den weiß eingefärbten Seiten.
Doch nicht nur im Bereich Strafrecht sind die AHK von Relevanz, sondern auch generell sehr hilfreich, legen sie doch fest, was man als angemessene Entlohnung verlangen kann. Insbesondere wenn man nämlich keinen Streitwert ermitteln kann, sind die Bemessungsgrundlagen nach § 5 AHK von Nutzen, da sie de facto sämtliche Bereiche abdecken. Ein Anwendungsfall ist etwa, dass gegenüber einer Rechtschutzversicherung abgerechnet werden soll und kein Rechtsstreit geführt wurde, sodass kein Streitwert ermittelt werden musste. § 5 Z 34 AHK liefert hier allgemeine Ansätze, welche in der Praxis auch so akzeptiert werden., Diese Ansätze gelten im Übrigen nicht nur im Bereich des Zivilrechts, sondern auch für Verwaltungssachen.
Praktisch ist bei den Bemessungsgrundlagen nach § 5 AHK, dass die Abrechnung ansonsten nach RATG erfolgt.
Im Bereich Strafrecht funktioniert die Abrechnung etwas anders, und sind hier die §§ 9 ff AHK einschlägig. Vergleichbar mit TP 4 im RATG stellen sie nicht primär auf eine Bemessungsgrundlage ab, sondern geben verschiedene prozessuale Situationen im Strafrecht wieder, komplett mit einer betraglichen Bewertung. Trifft keine dieser Einzelbewertungen zu, sieht § 10 AHK eine Zweifelsbemessung vor, welche auf das System des RATG abstellt. Überdies sind die BestimS. 21mungen über den Einheitssatz wie im RATG anzuwenden, zusätzlich kann jedoch (§ 12 RATG) noch ein Erfolgszuschlag von bis zu 50 % verrechnet werden.
§ 13 AHK sieht weiters noch vor, dass die Grundsätze der Abrechnung in Strafsachen auch auf das Verwaltungsstrafverfahren, Finanzstrafsachen oder Disziplinarsachen anzuwenden sind.
Zusammengefasst wird man mit den AHK primär in Berührung kommen, wenn man entweder als Strafverteidiger tätig ist oder aber eine Verfahrenshilfe im Strafrecht zu verrichten hat.
2.4.6. Stundensatz versus Pauschalhonorar
Nach dem klassischen Thema Rechtsanwaltstarif behandeln wir einen schon fast philosophischen Aspekt der anwaltlichen Abrechnung. Der klassische Stundensatz wird vielerorts als tot bezeichnet, und der Ruf nach alternativen Abrechnungsmethoden wird laut, auch seitens der Mandanten.
Beim Stundensatz ist die erste Frage, wie hoch dieser sein soll bzw in welcher Spanne. Gibt es unterschiedliche Sätze für verschiedene Mandanten oder für verschiedene Mitarbeiter? Wenn man die gleiche Zielgruppe wie die ehemalige Kanzlei hat, ist ein vergleichbarer Stundensatz möglich; es hängt aber sehr vom Mandantensegment ab.
Überlegungen zum Stundensatz:
Jede Tätigkeit muss genau protokolliert werden.
Es sollte vereinbart werden, in welchen Einheiten (zB fünf Minuten oder minutengenau?) verzeichnet wird.
Mandanten wollen trotzdem oft eine Einschätzung, wie lange eine gewisse Tätigkeit dauern wird; gegenüber Verbrauchern ist dies verpflichtend.
Nicht jede Tätigkeit kann verrechnet werden.
Wenn der Mandant kein Gefühl hat, wie viel etwas kosten kann, und nur den Stundensatz kennt, kann dies bei der Abrechnung Fragen aufwerfen.
Als Alternative zum Stundensatz können auch Pauschalen für abgrenzbare Tätigkeiten angeboten werden. Dies ist für den Mandanten praktisch, weil keine überraschenden Kosten auf ihn zukommen und es daher seltener zu Diskussionen beim Honorar kommt.
S. 22Überlegungen zum Pauschalangebot:
Kann abgeschätzt werden, wie lange die Tätigkeit dauert? Habe ich diese schon oft gemacht oder habe ich dafür vielleicht sogar Muster?
Wie gehe ich damit um, wenn ich mich über- oder unterschätze?
Ist das Pauschalangebot wie ein Kostenvoranschlag ausgestaltet, muss bei möglicher Überschreitung gewarnt werden.
2.4.7. Rechtsschutzversicherung und Prozessfinanzierer
Jetzt kommen wir zu zwei Fällen, in denen Dritte - also nicht der Mandant - die Kosten und somit auch das Risiko eines Verfahrens oder einer Beratung übernehmen.
Bei Prozessfinanzierern arbeitet der Anwalt meist für Massenklagen oder ähnlich gelagerte Fälle mit diesen zusammen. Da diese nicht unter dem Quota-litis-Verbot stehen, ist für sie eine Beteiligung am Gewinn möglich - der Anwalt wird meist nach Tarif oder vereinbarten Sätzen bezahlt.
Überlegungen zu Rechtsschutzversicherungen:
Deckt die Rechtsschutzversicherung das konkrete Rechtsgebiet ab?
Hat der Mandant freie Wahl des Anwalts oder muss er einen Partneranwalt der Versicherung wählen?
Muss man als Anwalt eine Deckungsanfrage stellen oder reicht der Mandant die Rechnung im Nachgang bei der Rechtsschutzversicherung ein?
Können alle Leistungen verrechnet werden?
In der Regel wird nur nach Tarif abgerechnet, bei Verhandlungen außerhalb des Kanzleisitzes kann oft nur nach Loco-Tarif abgerechnet werden.
Es ist auch möglich, für spezielle Rechtsgebiete Partneranwalt einer Rechtsschutzversicherung zu werden.
Die konkrete Abrechnung sollte jedenfalls vor Annahme des Mandats abgeklärt werden.
2.4.8. Sonstige Einnahmen
Hier finden Sie Vorschläge, wie Sie als Anwalt weiteres Einkommen erzielen können. Es sollte beachtet werden, dass einige Berufe mit der Anwaltschaft nicht vereinbar sind. Hier aber einige Tipps, die das Profil schärfen und Akquisemöglichkeiten sein können, zusätzlich zu weiteren Einnahmen.
S. 23Publikation von Büchern oder Artikeln
Vorträge bei Konferenzen und Schulungen für Mandanten zu den eigenen Fachgebieten
Externe Legal-Tech-Produkte (siehe auch Kapitel 12.)
Lektorentätigkeit an Universitäten, Fachhochschulen oder anderen Weiterbildungsinstituten.
2.5. Tipps und Tricks
Ein Puffer in Höhe der Fixkosten für drei, idealerweise sechs Monate ist jedenfalls anzuraten, wenn es möglich ist, diesen Betrag wegzulegen.
Man kommuniziert auch über die Honorarnote mit den Mandanten. Gerade bei Leistungsaufzeichnungen sollte man überlegen, wie man diese am besten ausgestaltet und einzelne Leistungen erklärt. Im Zweifel sollten die Leistungen so benannt und verzeichnet werden, dass dem Mandanten der Mehrwert klar ist. Auf unklare oder ungenaue Bezeichnungen (zB: Aktenbearbeitung: eine Stunde) sollte jedenfalls verzichtet werden. Generell sollte man sich überlegen, was man dem Mandanten mit der jeweiligen Leistung für einen Vorteil verschafft hat., Das ist insbesondere bei der Verrechnung nach Stundensatz wichtig, weil hier der Mandant nicht genau weiß, welche Leistungen durchgeführt wurden.
Es können Kostenvorschüsse oder Anzahlungen verrechnet werden; diese müssen aber auf das Anderkonto eingezahlt werden, bis die Leistung erbracht wurde. Kostenvorschüsse sind eine gute Möglichkeit, um einem eventuellen Zahlungsausfall des Mandanten vorzubeugen.
QR-Codes mit der Kontonummer, Honorarnummer und dem richtigen Betrag erleichtern dem Mandanten die Durchführung der Zahlung.
Es gibt auch die Möglichkeit, einen Skonto bei schneller Zahlung - zB innerhalb einer Woche - zu gewähren. Dieser beträgt meist 2 bis 3 % der Rechnungssumme und beschleunigt oft den Zahlungseingang.
Die Kostennote für die Verhandlung im Zivilverfahren nicht vergessen! Sollte es doch passiert sein, helfen die Kostenverzeichnisse der eigenen Schriftsätze und die Kostennote des Gegners bei der Berechnung. Für den Fall, dass sich die Bemessungsgrundlage verändern wird, zB durch Ausdehnung oder Einschränkung, sollten alternative Kostenverzeichnisse mitgeführt werden.
S. 24Eine regelmäßige Abrechnung, beispielsweise zu Monatsbeginn, bringt Routine in den Zahlungsverkehr. Es sollten hier auch kleine Beträge abgerechnet werden. Pauschalen können in kleineren Paketen angeboten werden, die dann nach Abschluss abgerechnet werden. Eine regelmäßige Abrechnung hilft auch dabei, längere Projekte abzuschließen, damit diese abgerechnet werden (können). Das ist natürlich eine selbst gewählte Routine, verbessert aber als regelmäßiger Prozess die eigene Vorgehensweise.
Wenn bereits zu Beginn absehbar ist, dass der Mandant in kurzer Zeit sehr viele Leistungen benötigt, sollte ein Kostenvorschuss in entsprechender Höhe verlangt werden. Hier ist auch wichtig zu kommunizieren, dass erst dann mit der Tätigkeit begonnen wird, wenn der Kostenvorschuss in voller Höhe eingelangt ist. Dies sichert einerseits davor ab, im Nachhinein die Kosten einklagen zu müssen, und andererseits davor, dass ein Mandat übernommen wird, aus dem man dann nicht mehr kurzfristig aussteigen kann.
Wenn sich herausstellt, dass bestimmte Leistungen/Beratungen gut standardisiert werden können, sollten diese als Fixpreis-Leistungen angeboten werden. Dies kann etwa ein standardisierter Vertrag zu einem gewissen Thema sein.
Man kann es nicht oft genug sagen: Kostenlose Erstberatung bringt keinen Vorteil! Auch wenn man für eine Rechtsberatung nichts verlangt, haftet man für den erteilten Rat. Daher sollte auch eine Erstberatung bereits verrechnet werden. Dies kann sogar insofern positiv kommuniziert werden, als man eben nicht die Hälfte der Beratung damit verbringt, dem Mandanten zu erklären, warum man für sein Anliegen die beste Wahl ist. Die Kosten für eine solche Erstberatung können auch vorab verlangt werden.
Beratungspauschalen von Rechtsschutzversicherungen liegen im Bereich von 60 € bis 80 € und rechnen sich daher bei einer Beratung von mehr als 20 Minuten nicht. Dies ist leider den Mandanten oft nicht bekannt, die von einer Beratung von zumindest einer Stunde ausgehen. Daher ist ein solcher Umstand jedenfalls zu berücksichtigen, inklusive des zusätzlichen Aufwandes für die Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Sinnvoller ist es also, einen fixen Kostenbetrag direkt vom Mandanten zu verlangen, den dieser selbst mit seiner Versicherung abrechnen muss.
Auch wenn es hin und wieder - sogar von Versicherungsmaklern (!) - vorgeschlagen wird, dürfen nur Beratungspauschalen und Leistungen verrechnet werden, die auch wirklich vom Mandanten in Anspruch genommen wurden. Natürlich würde ein solches Vorgehen einen Betrug an der Versicherung darstellen und ist zumindest standeswidrig.
S. 252.6. Buchtipps
Baker, Ronald J., Implementing Value Pricing (2010)
Baker, Ronald J., Time’s Up! The Subscription Business Model for Professional Firms (2022)
Jardine, Shaun, Ditch the Billable Hour! Implementing Value-Based Pricing in a Law Firm (2024)