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ASoK 7, Juli 2003, Seite 243

OGH: Kündigung / Anfechtung

1. Weder dem Wortlaut des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG noch dem Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, lässt sich entnehmen, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf Geldleistungen des Arbeitgebers umfasst seien. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass vom Schutzzweck der zitierten Norm auch die Geltendmachung eines vom Arbeitgeber in Frage gestellten Anspruchs umfasst ist, auf eine in einem früheren Stadium des Arbeitsverhältnisses eingenommene Position zurückzukehren.

2. Dass sich dieser Anspruch letztlich als unberechtigt erwiesen hat, schließt die Berechtigung der Anfechtung nicht aus. Für den Schutz des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG reicht es aus, dass die Geltendmachung des Anspruchs offenbar nicht unberechtigt war.

3. Der Schutz gegen eine Kündigung auf Grund eines unzulässigen Motivs ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalls glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis der Rechtsverletzung in einer jeden Zweifel ausschließenden Form ist vom Gesetz nicht gefordert.

4. Die Glaubhaftmachung eines unzulässigen Motivs reicht für den Anfechtungserfolg dann noch nicht aus, wenn der Arbeitgeber seinerse...

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