Praxishandbuch Gleitzeit
3. Aufl. 2021
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Teil 5: Abwicklungsfragen
S. 117A. Zeitguthaben/Zeitschulden
1. Verbrauch des Zeitguthabens
Ob ein Zeitguthaben nur stundenweise (außerhalb einer Kernzeit) oder auch tageweise verbraucht werden darf, bestimmt sich nach der Gleitzeitvereinbarung. Im Fall der Zulassung des tageweisen Verbrauchs von Zeitguthaben (beim erweiterten Gleitzeitmodell ist dies verpflichtend, siehe dazu oben Seite 103), ist fraglich, ob die Gleitzeitvereinbarung den Verbrauch ganzer Gleittage an weitere Voraussetzungen binden darf.
Wird nicht das erweiterte Gleitzeitmodell angewendet und normiert auch der KollV nichts Gegenteiliges, sollte dies nicht weiter strittig sein. Denn die weitere Ausgestaltung des tageweisen Verbrauchs von Zeitguthaben ist dann ausschließlich Vereinbarungssache. Die Gleitzeitvereinbarung kann dann bspw vorsehen, dass Gleittage nicht blockweise (also nicht mehrere Tage hintereinander) verbraucht und nicht mit Urlaubstagen kombiniert werden dürfen. Die Gleitzeitvereinbarung kann bspw aber auch regeln, dass ganze Gleittage erst dann in Frage kommen, wenn das Urlaubskonto nur mehr einen bestimmten Resturlaub (bspw das 1-fache des Jahresurlaubes) aufweist.
Wird das erweiterte Gleitzeitmodell angewe...