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ASoK 7, Juli 2003, Seite 242

OGH: Kündigung von Arbeitnehmern

1. Eine Kündigung ist nur dann betriebsbedingt, wenn sie eine normale und für jedermann nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Konsequenz einer unternehmerischen Disposition ist, wobei die Kündigung, nicht jedoch die sie auslösende Unternehmerdisposition der Rechtfertigung bedarf. Der Arbeitgeber muss sich daher gefallen lassen, dass das Gericht überprüft, ob die Kündigung tatsächlich zur Kostensenkung führt.

2. Weil die allein gegenüber einzelnen Arbeitnehmern ergriffene Maßnahme nicht dem Sanierungsplan entsprach, hat der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Darlegung und zum Beweis der wirtschaftlichen Betriebsbedingtheit der Kündigung in rationaler nachvollziehbarer Weise nicht entsprochen. - (§ 105 Abs. 3 ArbVG)

( 8 Ob A 187/01 k)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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