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OGH: Arbeitszeit
• 1. § 19 d AZG kommt auf das Arbeitsverhältnis eines Gesangslehrers an einem privaten Konservatorium zur Anwendung.
• 2. Die vom Gesetz im Bereich der Teilzeitarbeit geforderte Vereinbarung über Ausmaß und Lage der Arbeitszeit kann auch konkludent getroffen werden. Dafür ist erforderlich, dass ein bestimmtes, ermittelbares Arbeitsausmaß festgelegt wird. Eine solche Vereinbarung gilt als getroffen, wenn vereinbart wurde, dass der Gesangslehrer alle in seiner Klasse im laufenden Schuljahr angemeldeten Studenten zu unterrichten habe, wobei jeder Student eine stundenplanmäßige Einheit pro Woche hatte. Damit wurde ein bestimmtes, ermittelbares Arbeitsausmaß normiert.
• 3. Durch die Bezugnahme auf die im jeweils laufenden Schuljahr angemeldeten Schüler wurde auch die Möglichkeit von Änderungen des Ausmaßes der Arbeitszeit entsprechend der jeweiligen Schülerzahl vereinbart. Dies ist insofern unbedenklich, als eine Vereinbarung über das Ausmaß der Arbeitszeit während des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich geändert werden kann. - (§ 19 d AZG)
( 8 Ob A 314/01 m)