OGH 23.09.2024, 7Ob143/24s
Rechtssätze
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Normen | |
RS0034343 | Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 mit weiteren Nachweisen). |
Norm | |
RS0034248 | Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss. |
Normen | dARB §18 VersVG §12 Abs1 |
RS0054251 | In der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für ihn so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. Vom generellen Anspruch auf Versicherungsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu unterscheiden sind die im Laufe der Interessenwahrnehmung einzeln entstehenden Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Befreiung von einer Kostenschuld. Ist der generelle Versicherungsschutz verjährt, kann der Versicherer auch die Befreiung von Kostenverbindlichkeiten verweigern, die nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* S*, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH im Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 33 R 77/24x-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1 § 12 VersVG wurde durch die Novelle 1994 tiefgreifend umgestaltet. In dieser grundsätzlichen Neuregelung wurden zunächst (Abs 1 leg cit) die im österreichischen Zivilrecht unbekannten Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag von zwei bzw (bei der Lebensversicherung) fünf Jahren sowie der dort angeführte Fristbeginn „austrifiziert“. Die Verjährungsfrist beträgt nun einheitlich drei Jahre und ihr Beginn ist nicht mehr im Versicherungsvertragsgesetz speziell geregelt. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können (7 Ob 176/17h mwN), seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (RS0034343 [T2], RS0034248 [T8]).
[2] 1.2 Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will (vgl 7 Ob 164/19x, RS0054251).
[3] 1.3 Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden, er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls (7 Ob 98/22w).
[4] 2.1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die klageweise Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Kauf des – behauptetermaßen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen – (gebrauchten) PKW Skoda Octavia um 19.100 EUR vom gegen die Herstellerin. Bereits am 14. und ersuchte er die Beklagte um Rechtsschutzdeckung für das gegen die Herstellerin beabsichtigte Verfahren, wobei er gleichzeitig den Zulassungsschein des Fahrzeugs und den Kaufvertrag übermittelte. Die Beklagte lehnte ihre Deckungspflicht mit Schreiben vom ab. Eine neuerliche Deckungsanfrage des Klägers vom wurde gleichfalls abgelehnt.
[5] 2.2 Die Vorinstanzen erachteten den Verjährungseinwand der Beklagten als berechtigt. Aus der im Mai 2020 gestellten Deckungsanfrage folge, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass in seinem Fahrzeug ein Motor mit unzulässiger Abschalteinrichtung verbaut ist, er aus diesem Grund eine Klagsführung gegen die Herstellerin beabsichtigte und er daher mit dem Entstehen von Rechtskosten rechnete. Nicht erheblich sei dabei, ob er damals irrig dachte, es sei ein Motor EA189 (statt EA288) verbaut. Die Klagseinbringung im November 2023 sei verspätet.
[6] 2.3 Gegen diese jedenfalls vertretbare Rechtsansicht bringt der Kläger weder von den Vorinstanzen noch nicht berücksichtigte noch beachtenswerte neue Argumente, sondern unterstellt ohne Weiteres die Irrelevanz der ursprünglichen Deckungsanfrage, weil sie irrtümlich gestellt worden und unschlüssig gewesen sei.
[7] 3.1 Die Auslegung des Parteienvorbringens und damit die Beantwortung der Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus und begründet daher – vom Fall krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0042828 [T35]).
[8] 3.2 Das Berufungsgericht vertritt, allein das Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren, die Beklagte habe vor Ablehnung der erneut – und nach bereits abgelaufener Verjährungsfrist – gestellten Deckungsanfrage im Juni 2023 nach weiteren Daten gefragt, sei nicht als Einwand, die Verjährungseinrede verstoße wegen der Aufnahme von Verhandlungen gegen Treu und Glauben zu qualifizieren. Seine erstmalige Erhebung in der Berufung verstoße gegen das Neuerungsverbot. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.
[9] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00143.24S.0923.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-88266