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OGH 04.09.1991, 6Ob343/58

OGH 04.09.1991, 6Ob343/58

Rechtssätze


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Norm
KO §81 Abs3
RS0065419
Haftung nach § 1313 a ABGB ist auch aus gesetzlichen (nicht bloß aus vertraglichen) Verpflichtungen abzuleiten, aber nur dann, wenn die Verpflichtung bestimmten Personen, nicht aber, wenn sie bloß gegenüber der Allgemeinheit besteht (Haftung des Masseverwalters für Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen an dem zur Masse gehörigen, stillgelegten Geschäftslokal im Zuge der Erfüllung verursacht wurden).
Normen
RS0028783
§ 1313 a ABGB setzt voraus, daß die Verpflichtung, zu deren Erfüllung der Schuldner sich anderer Personen bedient, gegenüber bestimmten Personen besteht, nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, wie etwa bei polizeilichen Anordnungen oder bei der Tierhaftung.

RG vom , VII 160/43; Veröff: DREvBl 1944/110

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065419
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-88258