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OGH: Arbeitskräfteüberlassung / Dienstleistungsfreiheit
• 1. Das Abstellen auf die ortsübliche Überzahlung i. S. d. § 10 Abs. 1 AÜG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot, sondern rechtfertigt sich aus der typischerweise fehlenden Integration in einen bestimmten Betrieb und damit auch der mangelnden Teilnahme an innerbetrieblichen Kollektivvertrags-Überzahlungen.
• 2. Auf rein interne Sachverhalte kommen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung.
• 3. Die Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG in der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auslegung führt zu keiner verfassungsrechtlich relevanten Inländerdiskriminierung.
• 4. § 7 b Abs. 1 Z 1 AVRAG hält fest, dass die Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung u. a. zumindest jenes gesetzlich festgelegte Entgelt - hier nach § 10 Abs. 1 AÜG - zu erhalten haben wie vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern. Daher mangelt es schon im Ansatz an einer unterschiedlichen Regelung für Arbeitskräfte und Überlassungsunternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten.
• 5. § 7 b AVRAG verstößt auch allgemein betrachtet nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit. Zu den allgemeinen Interessen, aus denen zulässige Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im erforderlic...