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ASoK 7, Juli 2003, Seite 238

OGH: Arbeitskräfteüberlassung / ortsübliches Entgelt

1. Für die Ermittlung des angemessenen, ortsüblichen Entgelts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist nicht ein Durchschnittswert der am betreffenden Arbeitsmarkt für vergleichbare Arbeitskräfte bezahlten Löhne heranzuziehen, sondern - unter Ausschaltung von extremen Abweichungen bzw. nicht repräsentativen Einzelfällen - die Bandbreite der bezahlten Löhne zu ermitteln.

2. Da alle in dieser Bandbreite liegenden Entgelte sowohl als ortsüblich als auch als angemessen anzusehen sind, kann der überlassene Arbeitnehmer unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG jedenfalls keinen höheren Lohn verlangen, als es dem unteren Wert dieser Bandbreite entspricht, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart wurde.

3. Die in für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Kollektivverträgen enthaltenen Verfalls- bzw. Verjährungsfristen sind nicht auf den Grundlohn-Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG anzuwenden. - (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG)

„Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Einwand der beklagten Partei verworfen, dass die in für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Kollektivverträgen enthaltenen Verfalls- bzw. Verjährungsfristen auch auf den Grundlohn-Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG anzuwenden wären. Diese Bestimmung stellt in keiner Weise auf kollektivvertragliche Regelungen ab, sondern verweist au...

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