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OGH: Arbeitskräfteüberlassung / ortsübliches Entgelt
• 1. Für die Ermittlung des angemessenen, ortsüblichen Entgelts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist nicht ein Durchschnittswert der am betreffenden Arbeitsmarkt für vergleichbare Arbeitskräfte bezahlten Löhne heranzuziehen, sondern - unter Ausschaltung von extremen Abweichungen bzw. nicht repräsentativen Einzelfällen - die Bandbreite der bezahlten Löhne zu ermitteln.
• 2. Da alle in dieser Bandbreite liegenden Entgelte sowohl als ortsüblich als auch als angemessen anzusehen sind, kann der überlassene Arbeitnehmer unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG jedenfalls keinen höheren Lohn verlangen, als es dem unteren Wert dieser Bandbreite entspricht, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart wurde.
• 3. Die in für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Kollektivverträgen enthaltenen Verfalls- bzw. Verjährungsfristen sind nicht auf den Grundlohn-Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG anzuwenden. - (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG)
„Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Einwand der beklagten Partei verworfen, dass die in für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Kollektivverträgen enthaltenen Verfalls- bzw. Verjährungsfristen auch auf den Grundlohn-Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG anzuwenden wären. Diese Bestimmung stellt in keiner Weise auf kollektivvertragliche Regelungen ab, sondern verweist au...