OGH 27.01.1988, 4Ob42/74
OGH 27.01.1988, 4Ob42/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS0030477 | Als auffallende Sorglosigkeit kann nur ein Versehen gewertet werden, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallend sein (4 Ob 27/70 = Arb 8762 = SZ 43/80, 4 Ob 16/72, ZVR 1971/101 ua). |
Normen | |
RS0038120 | Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schade als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommen kann und nach Umständen auch wohl die Vermutung des bösen Vorsatzes nahelegt (hier: Mankohaftung eines Filialleiters in der Lebensmittelbranche). |
Norm | |
RS0027044 | Die Einwendung des Alleinverschuldens enthält auch jene des Mitverschuldens. |
Norm | |
RS0055119 | Die Sechsmonatsfrist beginnt auch zu laufen, wenn Schädiger und Schaden, nicht aber dessen Höhe bekannt sind. |
Normen | |
RS0038150 | Wer auf Grund des Dienstvertrages die Tätigkeit eines Filialleiters übernahm, hat gemäß § 1298 ABGB seine Schuldlosigkeit an einem Schaden, der auf eine Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zurückgeht, zu beweisen, Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird dagegen nicht vermutet (SZ 43/80). |
Norm | |
RS0055025 | Die Frist des § 6 DHG ist eine auch von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist. |
Norm | |
RS0055006 | Für die gerichtliche Geltendmachung der Ersatzansprüche genügt auch eine Erklärung im Strafverfahren, sich als Privatbeteiligter dem Verfahren anzuschließen. Diese Erklärung ist schon in der Strafanzeige und im Vorverfahren zulässig. |
Norm | |
RS0054726 | Die Minderung der Ersatzpflicht des Dienstnehmers ist im Gegensatz zur Verschuldensteilung nach § 1304 ABGB nicht bloß vom Verschulden abhängig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030477 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-88195