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OGH 27.01.1988, 4Ob42/74

OGH 27.01.1988, 4Ob42/74

Rechtssätze


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Normen
RS0030477
Als auffallende Sorglosigkeit kann nur ein Versehen gewertet werden, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallend sein (4 Ob 27/70 = Arb 8762 = SZ 43/80, 4 Ob 16/72, ZVR 1971/101 ua).
Normen
RS0038120
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schade als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommen kann und nach Umständen auch wohl die Vermutung des bösen Vorsatzes nahelegt (hier: Mankohaftung eines Filialleiters in der Lebensmittelbranche).
Norm
RS0027044
Die Einwendung des Alleinverschuldens enthält auch jene des Mitverschuldens.
Norm
RS0055119
Die Sechsmonatsfrist beginnt auch zu laufen, wenn Schädiger und Schaden, nicht aber dessen Höhe bekannt sind.
Normen
RS0038150
Wer auf Grund des Dienstvertrages die Tätigkeit eines Filialleiters übernahm, hat gemäß § 1298 ABGB seine Schuldlosigkeit an einem Schaden, der auf eine Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zurückgeht, zu beweisen, Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird dagegen nicht vermutet (SZ 43/80).
Norm
RS0055025
Die Frist des § 6 DHG ist eine auch von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist.
Norm
RS0055006
Für die gerichtliche Geltendmachung der Ersatzansprüche genügt auch eine Erklärung im Strafverfahren, sich als Privatbeteiligter dem Verfahren anzuschließen. Diese Erklärung ist schon in der Strafanzeige und im Vorverfahren zulässig.
Norm
RS0054726
Die Minderung der Ersatzpflicht des Dienstnehmers ist im Gegensatz zur Verschuldensteilung nach § 1304 ABGB nicht bloß vom Verschulden abhängig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030477
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-88195