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OGH 25.01.1984, 3Ob501/84

OGH 25.01.1984, 3Ob501/84

Rechtssätze


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Norm
RS0009590
Die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen begründet nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten steht nur ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erzielten Gewinn zu.
Norm
RS0009595
Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung und der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont.
Normen
RS0009602
Haben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des § 100 ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. Hiebei handelt es sich vor allem um Verträge, durch die zwischen Ehegatten ein Dienst- und Gesellschaftsverhältnis begründet wird. Es macht auch keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zustandekommt.
Norm
AußStrG idF BGBl 1978/280 §232
RS0099390
Nach dieser Bestimmung richtet sich die Rechtsmittelzulässigkeit nicht nur bei rekursgerichtlicher Bestätigung oder Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung, sondern auch bei deren Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung, außer es handelte sich um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen, deren Überprüfung nach der Beschränkung der Anfechtungsgründe gemäß § 232 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen wäre.
Normen
RS0009610
Allein schon das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs läßt in dessen Umfang den Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB nicht zu.
Norm
RS0009629
Ein der Antragstellerin zukommender Naturalunterhalt ist zu bewerten und bei der Bemessung des Abgeltungsanspruches zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009590
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-88152