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ASoK 6, Juni 2003, Seite 208

OGH: Vorzeitiger Austritt

Für die Beurteilung des Vorliegens von Gründen für den vorzeitigen Austritt aus dem Gruppenarbeitsverhältnis ist auch das Verhalten des Vertragspartners gegenüber anderen Gruppenmitgliedern heranzuziehen. ­ (§ 82 a lit. b GewO)

„Im Zusammenhang mit den Gruppenarbeitsverhältnissen werden verschiedene Formen unterschieden, und zwar je nachdem, ob die Gruppe überhaupt nur gemeinsam ein Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber eingeht oder ob vom Vorliegen von Arbeitsverträgen jedes einzelnen Arbeitnehmers auszugehen ist (vgl. etwa Tomandl in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht I4, 208 f., Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9, 198 ff.; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4, 159). Das Erklärungsverhalten wird wohl jeweils auch vor dem Hintergrund der zu verrichtenden Arbeitsleistungen zu verstehen sein, je nachdem, inwieweit diese typischerweise nur gemeinsam und in einer eingespielten Zusammenarbeit erbracht werden können oder nicht. Auch die Art des Zustandekommens der Verträge wird dabei entscheidend sein. Hier ist nun davon auszugehen, dass auch im Hinblick auf die Art der Arbeitsleistung durchaus getrennte Arbeitsverträge vorliegen, diese aber nach dem Willen der Vertragsparteien verbunden sein sollten...

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