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OGH: Entlassung von Arbeitnehmern
• 1. Dem Arbeitnehmer ist zuzubilligen, dass er die Ursache und die Behandlungsbedürftigkeit sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der von ihm nachgewiesenen Schmerzzustände durch Vornahme der erforderlichen diagnostischen Maßnahmen beurteilen lässt.
• 2. Wenn der praktische Arzt dafür letztlich eine Abklärung durch die Gebietskrankenkasse und diese wieder die Einholung einer Röntgenaufnahme für erforderlich erachtete, und diese vom Arbeitnehmer ohne wesentlichen Verzug durchgeführt wurden, so ist selbst dann, wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sein sollte, regelmäßig eine berechtigte Dienstverhinderung anzunehmen, welche die Entlassung gem. § 82 lit. f GewO ausschließt. - (§ 82 lit. f GewO)
( 8 Ob A 179/02 k)