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ASoK 6, Juni 2003, Seite 207

OGH: Arbeitszeit / Rufbereitschaft

1. Von Rufbereitschaft im engeren Sinn spricht man, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort und damit sein Verhalten relativ frei wählen kann, aber für den Arbeitgeber stets schnell erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss.

2. Auch wenn es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit handelt, kann daraus nicht generell abgeleitet werden, dass diese Bereitschaft nicht zu entlohnen sei.

3. Allein daraus, dass der Arbeitnehmer das Rufgerät übernommen hat, ohne dass ihm eine Entgeltleistung zugesagt worden ist, kann eine Vereinbarung der unentgeltlichen Leistung der Rufbereitschaft nicht abgeleitet werden.

4. Die Anordnung des § 25 a des Kollektivvertrages für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen Österreichs, wonach im Falle der Ausstattung von Angestellten mit drahtlosen Rufeinrichtungen zwecks Ermöglichung der Kontaktaufnahme zwingend eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist, ist nicht als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen. Stellt der Betriebsinhaber das Einvernehmen mit dem Betriebsrat nicht her, so ist, regelt der Kollektivvertrag die Entlohnung für im Wesentlichen vergleichbare Tätigkeiten, auf diese Ansätze zurückzugreifen.

5. Das be...

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