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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2025, RV/7103504/2016

Keine gelockerte Nachweisführung bei Werbungskosten eines Lokalpolitikers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***Bf1-StNr*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf.") war im Beschwerdejahr 2013 Vizebürgermeister einer österreichischen Gemeinde und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da der Bf. keine Arbeitnehmerveranlagung für das Beschwerdejahr durchführte, erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich; in der Folge "belangte Behörde") am einen Einkommensteuerbescheid 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) im Schätzungsweg (im Folgenden "angefochtener Bescheid"). Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen wurden mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am eine Beschwerde ein. Die belangte Behörde erteilte dem Bf. am wegen fehlender Beschwerdebegründung einen Mängelbehebungsauftrag.

In der eingebrachten Beschwerdeergänzung vom führte der Bf. aus, dass Werbungskosten für seine Tätigkeit als Vizebürgermeister in Höhe von EUR 8.053,68, Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von EUR 8.978,78 sowie ein Kirchenbeitrag in Höhe von EUR 100 zu berücksichtigen seien. Die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von EUR 8.053,68 würden sich wie folgt zusammensetzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Spenden iRv Veranstaltungsbesuchen
960,00
Eigenkonsum iRv Veranstaltungsbesuchen
530,00
Einladungen iRv Veranstaltungsbesuchen
3.130,00
Kilometergeld für berufliche Fahrten
1.470,00
Parteiabgabe
1.963,68
Summe
8.053,68

Die belangte Behörde änderte den angefochtenen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend ab, dass sie die Parteiabgabe als Werbungkosten anerkannte. Die weiteren beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben wurden mangels Belegen nicht berücksichtigt.

Der Bf. brachte nach Fristverlängerung am einen Vorlageantrag ein und verwies hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten auf die Lohnsteuerrichtlinien, welche für politische Funktionäre die Glaubhaftmachung der Werbungskosten als ausreichend ansähen, wenn die Beibringung eines Fremdbeleges nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Zusätzlich legte der Bf. Veranstaltungseinladungen/-plakate und eine Bankbestätigung über die Bedienung eines Darlehens vor.

Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht den Beschwerdeakt mit Vorlagebericht vom vor und führte aus, die Aufwendungen seien nicht anzuerkennen, weil die Veranstaltungsbesuche auch der privaten Lebensführung dienten und keine Belege über die tatsächlich bezahlten Spesen vorgelegt worden seien. Weiters seien die pauschal geltend gemachten Kosten für Fahrten im Gemeindegebiet mangels Fahrtenbuch/vergleichbarer Aufzeichnungen nicht anzuerkennen. Eine weitere Fahrt sei auszuscheiden, weil kein Einladungsbeleg vorhanden sei. Die restlichen Fahrten seien glaubhaft gemacht, sodass Fahrtkosten in Höhe von EUR 602,70 anerkannt werden könnten.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die gegenständliche Rechtssache der mit neu besetzten Gerichtsabteilung 6004 zugewiesen.

Mit Beschluss vom forderte das Gericht den Bf. auf, (i) hinsichtlich der Parteiabgabe darzulegen, welche Konsequenzen eine Nichtbezahlung gehabt hätte, (ii) hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten ein Fahrtenbuch/vergleichbare Aufzeichnungen vorzulegen, (iii) Näheres zum Hintergrund der geltend gemachten Spenden auszuführen und (iv) hinsichtlich der geltend gemachten Einladungen und des Eigenkonsumes auszuführen, mit welchen Personen er sich bei der betreffenden Gelegenheit unterhalten hatte, was die konkreten Gesprächsinhalte waren und inwiefern sowie in Hinblick auf welche Wahl hierbei Wahlwerbung betrieben worden war.

Dieser Aufforderung kam der Bf. mit Stellungnahme vom nach. Darin (i) führte er aus, die Parteiabgabe werde auf Basis eines Parteibeschlusses direkt von der auszahlenden Gemeinde einbehalten und eine Nichtzahlung würde zum Verlust des Listenplatzes führen, (ii) legte er dieselbe Fahrtkostenaufstellung vor, die er bereits im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegt hatte, (iii) führte er aus, die Höhe der getätigten Spenden hänge vom erwarteten Werbecharakter ab und (iv) führte er aus, die Veranstaltungen seien fast ausschließlich zu Werbezwecken besucht worden und zu einem kleineren Teil deshalb, wenn er die betreffende Veranstaltung mitverantwortet habe. Andere Belege als die bereits bekannte Fahrtkostenaufstellung schloss der Bf. seiner Stellungnahme nicht bei. Dem Bf. sei bewusst, dass die Nachweisführung der geltend gemachten Ausgaben schwierig sei, weshalb die Lohnsteuerrichtlinien auch eine Glaubhaftmachung gelten ließen und ein detaillierter Nachweis bei Unzumutbarkeit entfallen könne.

Mit Beschluss vom forderte das Gericht den Bf. auf, (i) Spendenbestätigungen vorzulegen, (ii) hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten auszuführen, ob er einen Fahrtkostenersatz erhalten hat, mit welchem Pkw die Fahrten durchgeführt worden waren, wie viele Kilometer mit diesem Pkw im Streitjahr insgesamt zurückgelegt worden waren, wann und zu welchem Preis der Pkw erworben worden war und wann der Pkw erstzugelassen worden war, (iii) hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben für Wohnraumschaffung auszuführen, ob diese Kosten Hausbau oder Haus-/Wohnungskauf betreffen und Kaufvertrag bzw. Baubewilligung/Fertigstellungsanzeige, Finanzierungsübersicht und Darlehensverträge vorzulegen und (iv) den Zahlungsnachweis über den geltend gemachten Kirchenbeitrag vorzulegen.

Dieser Aufforderung kam der Bf. mit Stellungnahme vom nach und führte im Wesentlichen aus, dass (i) er über keine Spendenbestätigungen verfüge, (ii) er keinen Kostenersatz für die geltend gemachten Fahrten erhalten habe, die Fahrten mit seinem damaligen Privat-Pkw durchgeführt worden seien, die 2013 zurückgelegten Kilometer nicht mehr eruierbar seien, aber zumindest 13.200 km für Fahrten zur/von der Arbeitsstätte angefallen seien, die übrigen Fragen aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr beantwortet werden könnten, (iii) es sich um einen Hausbau/Erweiterung eines Einfamilienhauses gehandelt habe und abgesehen von der Bankbestätigung keine Unterlagen mehr vorlägen und (iv) der Einzahlungsbeleg nicht mehr vorhanden sei, allerdings bei der Behörde aufliegen müsse.

Mit Beschluss vom übermittelte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde die beiden Stellungnahmen des Bf. zur allfälligen Gegenäußerung und ersuchte um Vorlage der Einzahlungsbestätigung hinsichtlich Kirchenbeitrag sowie um Information, ob der belangten Behörde für die Berücksichtigung von Sonderausgaben für Wohnraumschaffung andere Unterlagen als die Bankbestätigung vorlagen.

Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit E-Mail vom nach. Der belangten Behörde liege kein Beleg für den Kirchenbeitrag vor und es gebe auch keinen Vermerk, der auf das Vorhandensein eines solchen hinweise. Hinsichtlich der Sonderausgaben für Wohnraumschaffung lägen der belangten Behörde keine Unterlagen vor; aus einem internen Vermerk würden jedoch weitere Informationen hervorgehen: Demnach betreffe das Darlehen Sanierungskosten nach einem Hauskauf (Fenster, Türen, Heizung etc.; von einem befugten Unternehmen durchgeführt), die Darlehensaufnahme sei etwa im Jahr 2000 erfolgt, die Darlehenshöhe habe EUR 140.000 betragen. Aus dem Vermerk geht hervor, dass die Ausgaben von der belangten Behörde anzuerkennen seien.

Dem Bf. wurde die Stellungnahme der belangten Behörde mit Beschluss vom weitergeleitet und er letztmalig aufgefordert, allfällige Belege beizubringen.

Dieser Aufforderung kam der Bf. mit E-Mail vom nach und legte eine Bestätigung der Kirchenbeitragsstelle vor, wonach er im Jahr 2013 einen Kirchenbeitrag von EUR 208 geleistet habe.

Die Bestätigung der Kirchenbetragsstelle wurde der belangten Behörde mit Beschluss vom übermittelt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. erzielte im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. als Vizebürgermeister einer österreichischen Gemeinde. Er begehrte den steuerlichen Ansatz nachfolgend angeführter Ausgaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parteiabgabe
1.963,68
Spenden iRv Veranstaltungsbesuchen
960
Einladungen und Eigenkonsum iRv Veranstaltungsbesuchen
3.660
Fahrtkosten
1.470,00
Rückzahlung von Darlehen und Zinsen für Wohnraumschaffung
8.978,78
Kirchenbeitrag
100,00

Den Bf. trifft die Verpflichtung, eine Parteiabgabe zu zahlen. Die Zahlungspflicht beruht auf einem Beschluss der Ortspartei. Die Parteiabgabe wird direkt von der auszahlenden Gemeinde einbehalten, dem Bf. wäre ein Zugriff auf den Betrag nicht möglich. Eine Nichtbezahlung würde zum Verlust des Listenplatzes führen. Im Streitjahr erfolgte ein Einbehalt in Höhe von EUR 1.963,68.

Der Bf. nahm im Streitjahr an einer Vielzahl geselliger Veranstaltungen (z.B. Kindermaskenball, Beachvolleyballturnier) teil. Anlässlich dieser Veranstaltungen leistete er an die veranstaltenden Organisationen Geldspenden im Gesamtausmaß von EUR 960. Die Höhe der Spende orientierte sich am erwarteten Werbeeffekt, d.h. bei Veranstaltungen in der Katastralgemeinde oder dem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich des Bf. leistete er höhere Spenden. Der Bf. erhielt keine Spendenbestätigungen von den Spendenempfängern.

Im Zuge seiner Veranstaltungsteilnahmen lud der Bf. für einen Gesamtbetrag von EUR 3.130 andere Veranstaltungsbesucher auf Getränke ein und hatte in diesem Zusammenhang auch Ausgaben von gesamt EUR 530 für Eigenkonsum. So erwuchsen ihm Bewirtungsspesen von gesamt EUR 3.660. Die im Zuge der Einladungen vom Bf. geführten Gespräche dienten unter anderem seiner allgemeinen Sichtbarkeit als Lokalpolitiker, wiesen jedoch keinen werblichen Charakter in Hinblick auf eine konkrete Wahl auf.

Der Bf. unternahm im Zuge seiner politischen Tätigkeit laufend Fahrten mit seinem privaten Pkw. Auf Fahrten zu Veranstaltungen, an denen er in seiner politischen Funktion teilnahm, entfielen 1.435 km. Die beruflich mit dem betreffenden Pkw zurückgelegten Kilometer betrugen im Streitjahr nicht mehr als 30.000.

Der Bf. leistete im Streitjahr Darlehenstilgungen in Höhe von EUR 8.889,07 (EUR 6.252,83 Kapital, EUR 2.636,24 Zinsen) für von befugten Unternehmen durchgeführte Sanierungsarbeiten (26 Fenster, Türen, Heizung) nach einem Hauskauf. Die Darlehensaufnahme war um das Jahr 2000 erfolgt.

Zudem leistete der Bf. im Streitjahr einen Kirchenbeitrag in Höhe von EUR 208 an die Katholische Kirche.

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Dem Bf. ist zuzustimmen, wenn er ausführt, dass die Glaubhaftmachung von Werbungskosten grundsätzlich genügt, wenn der Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zumutbar ist. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (z.B. ; , 2006/15/0125). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich habe (). Die Glaubhaftmachung unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (; , 97/13/0051; , 2006/15/0125).

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übermittelten Aktenteilen, den vom Bf. vorgelegten Belegen, Aufstellungen und sonstigen Erläuterungen, dem elektronischen Steuerakt und folgender Beweiswürdigung:

Die Höhe der Parteiabgabe ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Bürgermeisterin. Dass der Bf. die Parteiabgabe zu leisten hatte und sich dem bei sonstigem Verlust des Listenplatzes nicht entziehen konnte, ergibt sich aus seinem glaubhaften Vorbringen, dass der Einbehalt der Parteiabgabe auf einem entsprechenden Parteibeschluss beruhe, was auch seitens des langjährigen Amtsleiters bestätigt würde. Die Glaubhaftigkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Parteibeschluss nicht mehr beigebracht werden konnte.

Dass der Bf. im Zuge der Veranstaltungsteilnahmen Spenden an die veranstaltenden Organisationen leistete, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Lokalpolitiker bei der Teilnahme an von lokalen Vereinen organisierten Veranstaltungen Geldspenden erbringen. Die Spendenhöhe ergibt sich aus der vom Bf. bereitgestellten Übersicht, die das Gericht auch ohne das Vorliegen konkreter Spendenbelege als glaubhaft erachtet, weil die geltend gemachten Beträge nicht übermäßig hoch sind (bis auf vereinzelte Ausnahmen liegen die Beträge jeweils unter EUR 50).

Auch, dass der Bf. bei diesen Veranstaltungen Einladungen an andere Gäste aussprach und Aufwendungen für Eigenkonsum hatte, woraus ihm Bewirtungsspesen erwuchsen, entspricht der Lebenserfahrung hinsichtlich des Verhaltens von Lokalpolitikern. Auch die vom Bf. bereitgestellte Übersicht über die entsprechenden Ausgaben wird vom Gericht als glaubhaft erachtet. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug von Bewirtungsspesen (Werbecharakter und weitaus überwiegende berufliche Veranlassung) vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, hier reicht eine bloße Glaubhaftmachung nicht aus (). Als Nachweisführung sind etwa im zeitlichen Nahebereich erstellte Aufzeichnungen für jede einzelne Bewirtungsaufwendung zu erbringen, die unter anderem Angaben zum werbenden Charakter der Bewirtungsaufwendungen enthalten (). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Die vom Bundesfinanzgericht geforderten Belege dafür, welche Personen konkret bewirtet wurde, in welchem Zusammenhang diese Bewirtungen erfolgten und welche der Werbung dienenden Aktivitäten der Bf. anlässlich der Bewirtungen gesetzt hat, wurden seitens des Bf. jedoch nicht erbracht. Der Bf. brachte bloß Ausführungen allgemeiner Art vor, wonach die Arbeit als politischer Funktionär ständig auf dem Prüfstand stehe und nur durch den Veranstaltungsbesuch und die damit einhergehende Sichtbarkeit für die Bevölkerung nachgewiesen werden könne, und legte Veranstaltungseinladungen/-plakate vor. Obzwar das Gericht die Schilderungen des Bf. grundsätzlich als nachvollziehbar erachtet, so ist dadurch doch nicht der konkrete werbliche Charakter der im Zuge der Einladungen geführten Gespräche nachgewiesen.

Der Nachweis von Fahrtkosten erfolgt grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (), es soll fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 16 Rz 220 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann überdies von einem einwandfreien Nachweis der Fahrtkosten dann nicht gesprochen werden, wenn die maßgebenden Aufzeichnungen keine Angaben über den jeweils verwendeten Pkw und die Anfangs- und Endkilometerstände von Dienstfahrten enthalten. Einwandfreie Nachweise ermöglichen die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke (). Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gibt demgemäß auch die Fahrtroute sowie die Dauer und den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wieder ().

Die vom Bf. vorgelegten Aufzeichnungen enthalten zweierlei Arten von Fahrten: Einerseits Fahrten zu konkreten Anlässen, hier enthalten die Einträge Angaben zu Datum, Zielort, Grund der Fahrt (zum Beispiel: "Kommunalmesse") und gefahrenen Kilometern. Andererseits enthalten die Aufzeichnungen jeweils zu Monatsende einen Eintrag "Lfd. erforderliche Fahrten gfGR", mit dem für Fahrten im Gemeindegebiet pauschal jeweils 150 km geltend gemacht werden. Die Aufzeichnungen enthalten keine Angaben zu privat veranlassten Fahrten, Anfangs- und Endkilometerständen, konkret gewählter Fahrtroute und konkreten Adressen der Anfangs- und Endpunkte und erfüllen somit nicht die Kriterien für ordnungsgemäße Fahrtenbücher.

Auch ein mangelhaft geführtes Fahrtenbuch unterliegt aber der freien Beweiswürdigung (). Dass der Bf. die in der vorgelegten Aufstellung enthaltenen Fahrten zu konkreten Anlässen tatsächlich unternommen hat, wird aufgrund der vorgelegten Veranstaltungseinladungen/-plakate als glaubhaft angesehen. Eine Ausnahme hiervon ist die Fahrt nach ***Ort*** am , für die kein Einladungsbeleg vorhanden ist. Die erkennende Richterin hat die jeweils angeführte Kilometeranzahl mittels Google Maps überprüft und es haben sich bei den meisten Positionen nur geringfügige Abweichungen gezeigt, die auf die ungenauen Ortsabgaben zurückgeführt werden können. Vielfach werden im Routenplaner mehrere mögliche Strecken angeführt, wovon jeweils eine der verfügbaren Strecken im Wesentlichen die vom Bf. angeführte Kilometeranzahl aufweist. Auch sonst sprechen keine Umstände gegen die Richtigkeit der Angaben des Bf.

Dass der Bf. für die als Werbungskosten geltend gemachten Fahrtkosten keinen Kostenersatz erhalten hat, wurde glaubhaft dargetan. Dass die Fahrten mit dem damals auf den Bf. zugelassenen ***Pkw*** durchgeführt worden sind, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. Dass die vom Bf. im Streitjahr mit dem ***Pkw*** beruflich zurückgelegten Kilometer weniger als 30.000 betrugen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf.

Dass der Bf. darüberhinausgehende Fahrten in seiner politischen Funktion unternommen hat, wird nicht als glaubhaft angesehen. Anhand eines monatlichen Pauschaleintrags von 150 km für Fahrten im Gemeindegebiet bei gleichzeitigem Fehlen jeglicher weiteren Informationen ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich Fahrten stattgefunden haben. Der Bf. wurde vom Gericht in zwei Vorhalten dazu aufgefordert, Nachweise zum Beleg der geltend gemachten Werbungskosten vorzulegen. Auch die belangte Behörde hat im Vorlagebericht, der Vorhaltscharakter hat (), explizit darauf hingewiesen, dass ein monatlicher Pauschaleintrag für die Geltendmachung von Fahrtkosten nicht ausreichend ist. Dem Bf. wurden also mehrere Gelegenheiten gegeben, Unterlagen zur Glaubhaftmachung der betreffenden Fahrtkosten vorzulegen, die er nicht genutzt hat. Eine bloße Behauptung seitens des Bf., die Fahrten hätten stattgefunden, kann nicht als Glaubhaftmachung gewertet werden.

Dass der Bf. Darlehensrückzahlungen für Sanierungsarbeiten an einem Wohnhaus leistete, ergibt sich aus einem Vermerk der belangten Behörde für das Veranlagungsjahr 2012 und der vorgelegten Bankbestätigung. Das Gericht geht, trotz nicht erfolgter Vorlage weiterer Belege, aufgrund des Vorliegens des erwähnten internen Vermerkes davon aus, dass die belangte Behörde zur damaligen Zeit die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hat. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Bestätigung der finanzierenden Bank, die den Vermerk "Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt" enthält.

Dass der Bf. den Kirchenbeitrag gezahlt hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Kirchenbeitragsstelle.

Der Bf. beantragte keine mündliche Verhandlung und sah das Gericht aufgrund der gegebenen Sachlage keinen Grund, eine solche von Amts wegen anzuberaumen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Werbungskosten

Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesfinanzgericht nicht an die im Erlasswege kundgemachten Einkommen- und Lohnsteuerrichtlinien gebunden ist und die Anerkennung von Werbungskosten lediglich auf Grund der anzuwendenden Gesetze erfolgt.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. § 20 EStG 1988 sieht als Ausnahme dazu eine Reihe von Abzugsverboten vor. So dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften u.a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen auch Repräsentationsaufwendungen/-ausgaben grundsätzlich nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen/Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.

Auch für politische Funktionäre, die aus ihrer Tätigkeit Einnahmen erzielen, gelten die für alle anderen Steuerpflichtigen anwendbaren Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten (; , 99/14/0253; s. Renner, Werbungskosten von Politikern: Gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige?, SWK 2005, 279), was bedeutet, dass auch für Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, gibt es nicht. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (; ; , RV/0598-W/02; , RV/0589-W/02). Abzugsfähig sind daher nur geleistete Aufwendungen, die der Sicherung oder Erhaltung der aus der politischen Tätigkeit erzielten Einnahmen gedient haben.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich des Werbungskostenbegriffes ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist. Nicht maßgeblich sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses (; , 87/13/0052; , 86/13/0002; , 87/13/0046). Hinsichtlich der privaten Lebensführung bzw. der Repräsentationskomponente ist damit ein objektiver Maßstab anzulegen, der sich an einer Durchschnittsbetrachtung orientiert (). Aufwendungen, die objektiv der privaten Lebensführung dienen, sind keine Werbungskosten, selbst wenn beispielsweise der Besuch von Veranstaltungen als gesellschaftliche Verpflichtung gesehen wird.

Parteiabgabe

Eine in den Statuten einer Partei vorgesehene Parteiabgabe führt zu Werbungskosten nach der allgemeinen Werbungskostendefinition, wenn bei Nichtleistung mit dem Ausschluss aus der Partei und dem Mandatsverlust zu rechnen ist (; , 95/13/0245; , Ra 2017/15/0109).

Da der Bf. den Betrag von EUR 1.963,68 aufgrund seiner politischen Funktion geleistet hat und bei Nichtentrichtung in letzter Konsequenz auch mit dem Ausschluss aus der Partei und/oder dem Verlust seines Amtes hätte rechnen müssen, handelt es sich hierbei um abzugsfähige Werbungskosten.

Bewirtungsspesen

Beruflich veranlasste Bewirtungsspesen sind gem. § 20 Abs. 1 Z 3 3. Satz EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Werbung bedeutet Produkt- oder Leistungsinformation (; , 98/13/0206). Die zur Hälfte abzugsfähigen Aufwendungen schließen auch jene für die Eigenkonsumation des Steuerpflichtigen ein (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 20 Rz 89/4). Sind der werbliche Charakter und die betriebliche oder berufliche Veranlassung nicht gegeben, liegen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor.

Die in § 20 Abs. 1 Z 3 3. Satz EStG 1988 vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen/-ausgaben greift nicht nur bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden durch einen Unternehmer, sondern gleichermaßen bei einer Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer (z.B. möglichen Wählern) zuteilwerden lässt. Die Aufwendungen müssen der Werbung für das politische Amt des Steuerpflichtigen dienen und die berufliche Veranlassung muss bei Weitem überwiegen (). Steht eine derartige Bewirtung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, d.h., dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (). Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung von Wohlwollen dienen, können nur als werbeähnlich, d.h. als nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (; , 2001/13/0012).

Da der werbliche Charakter und die überwiegende berufliche Veranlassung der Bewirtungsspesen gegenständlich nicht gegeben waren, können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Spenden

Der VwGH ordnet Spenden durch politische Funktionäre dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu. So unterliegen Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen auch bei politischen Funktionären dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (; , 2005/13/0049). Die Werbewirksamkeit dieser Aufwendungen für die politische Tätigkeit führt nicht zur Abzugsfähigkeit freiwilliger Leistungen: Einerseits differenziert § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht danach, ob eine freiwillige Zuwendung der Werbung dient oder nicht; andererseits wäre eine allenfalls gegebene Werbewirksamkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 kein taugliches Argument, um einen Werbungskostenabzug zu begründen. Die Werbewirkung ist nur für Zwecke des § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988 (betreffend Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden) relevant. Repräsentationsaufwendungen anderer Art sind auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar ( mwN). Daher können die Spenden nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Die Spenden könnten als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern eine Spendenbestätigung des Spendenempfängers vorliegt (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988). Da derartige Bestätigungen seitens des Bf. nicht vorgelegt wurden, können die Aufwendungen auch nicht als Sonderausgaben anerkannt werden.

Fahrtkosten

Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers sind im tatsächlich angefallenen Umfang (z.B. anteilige Afa des Autos, Betriebskosten etc.) Werbungskosten. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz des amtlichen Kilometergeldes an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. z.B. ). Die tatsächlichen laufenden Kosten des Kfz mit dem Kilometergeld zu schätzen ist nur bis zu einem Kilometergeld für 30.000 beruflich gefahrene Kilometer pro Jahr möglich, weil bei höherer Kilometeranzahl der geschätzte Betrag die tatsächlichen Aufwendungen zu weit übersteigen würde (; , 2002/14/0081; , 2001/15/0088; , 2001/13/0227; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 16 Rz 135).

Da die mit dem betreffenden damaligen Pkw des Bf. im Jahr 2013 zurückgelegten Kilometer nicht mehr als 30.000 betrugen, ist der Ansatz des amtlichen Kilometergeldes in Höhe von EUR 0,42/km zulässig. Somit sind die Fahrtkosten in einem Betrag von EUR 602,70 (1.435 x 0,42) als Werbungskosten anzuerkennen.

Sonderausgaben

Wohnraumschaffung

Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 sind Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen als Ausgaben zur Wohnraumschaffung/-sanierung abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 umfasst u.a. Instandsetzungsaufwendungen. Als Instandsetzungsaufwendung qualifiziert u.a. der Austausch von Fenstern, Türen und Heizungsanlagen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 28 Tz 127).

Werden Aufwendungen für die begünstigte Wohnraumschaffung/-sanierung nicht mit Eigen-, sondern mit Fremdmitteln bezahlt, steht der Sonderausgabenabzug im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlungen zu (); dabei sind auch die Zinsen (einschließlich etwaiger Wertsicherungsbeträge) abzugsfähig ().

Da der Bf. Darlehensrückzahlungen für Ausgaben zur Wohnraumsanierung tätigte, sind diese unter § 18 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 abzugsfähig. Zu beachten ist § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 idF BGBl I 112/2012, wonach für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 ein einheitlicher Höchstbetrag von EUR 2.920 jährlich besteht. Sind die Ausgaben gleich hoch oder höher als der Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgabe abzusetzen (Sonderausgabenviertel). Da die Ausgaben des Bf. höher waren als der maßgebende Höchstbetrag, sind EUR 730 als Sonderausgabe anzusetzen.

Kirchenbeitrag

Gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG idF BGBl I 112/2012 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch EUR 400 jährlich, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Bis einschließlich 2016 erfolgte die Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben durch Geltendmachung im Rahmen der Veranlagung.

Somit ist der an die Katholische Kirche geleistete Kirchenbeitrag in Höhe von EUR 208 zur Gänze als Sonderausgabe anzuerkennen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend werden nachfolgend angeführte Werbungskosten und Sonderausgaben vom Bundesfinanzgericht anerkannt:


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Parteiabgabe
EUR 1.963,68
Fahrtkosten
EUR 602,70
Sonderausgabenviertel Wohnraumsanierung
EUR 730,00
Kirchenbeitrag
EUR 208,00

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103504.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAF-88009