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ASoK 6, Juni 2003, Seite 204

OGH: PV / Sonderruhegeld

1. Das Sonderruhegeld ist für den Bereich der Sozialversicherung, des AlVG, des SUG, des FamLAG und des EStG einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG gleichzuhalten.

2. Diese ist als Altersrente im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art. 7 Abs. 1 lit. a der RL 79/7/EWG zu qualifizieren, sodass eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters S. 205grundsätzlich zulässig erscheint und derzeit auch keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken begegnet. - (Art. X Abs. 1 NSchG, Art. 7 Abs. 1 lit. a der RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit)

( 10 Ob S 268/02 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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