Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Ausgliederung
• Das Wort „weiterhin" im § 8 des Gesetzes über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mbH (BVWG-Gesetz) bedeutet, dass von der in Rede stehenden Anordnung der Anwendung der §§ 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes und des § 80 BDG nur jene Bediensteten erfasst sein sollten, auf die diese Bestimmungen schon bisher anwendbar waren. - (§ 8 BVWG-Gesetz)
( 8 Ob A 34/02 m)