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ASoK 4, April 2003, Seite 130

OGH: Betriebsübergang

Sowohl die Kündigung durch den Veräußerer als auch die Kündigung durch den Erwerber sind als unwirksam zu betrachten, wenn sie ohne sonstige sachliche Rechtfertigung allein auf Grund des Betriebsübergangs erfolgen. - (§ 3 Abs. 1 AVRAG)

„Uneinheitlich sind hingegen die Ansichten zur Frage, ob wegen des Normzweckes des § 3 Abs. 1 AVRAG auch Kündigungen durch den Erwerber unwirksam (§ 879 Abs. 1 ABGB) sind, wenn diese aus Anlass des Betriebsübergangs und in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem ausgesprochen werden. Ein Teil der Lehre (etwa Holzer/ Reissner, AVRAG 109, Reissner, DRdA 1998, 350 ff.) vertritt die Auffassung, dass eine nachträgliche Erwerberkündigung nicht der Nichtigkeitssanktion unterliege, sondern nur eine Anfechtung nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG in Betracht komme, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind (W. Schwarz, DRdA 1996, 476 f., will sogar auch bei der Kündigung durch den Veräußerer nur Anfechtbarkeit eintreten lassen). Andere Autoren (Binder, AVRAG, Rz. 86 zu § 3, K. Mayer, ecolex 1995, 501 f. S. 131und DRdA 2000, 71, Krejci, Betriebsübergang, 85 f.) halten auch für den Fall der Erwerberkündigung das ,Unwirksamkeitsprinzip' für sachgerecht. Entgegen der Darstellung der Kläger hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frag...

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