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OGH: Betriebspension
• 1. Für die fünfjährige Frist des § 5 Abs. 1 BPG ist bei einer erst nachträglich erfolgenden Beitragszahlung auf den Beginn jenes Zeitraumes abzustellen, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden.
• 2. Schon vor der Übernahme in die Pensionskasse liegende pensionsanrechenbare Dienstzeiten eines Arbeitnehmers, für die das Deckungserfordernis zu überweisen war, sind in die fünfjährige Frist des § 5 Abs. 1 einzurechnen. - (§ 5 Abs. 1 BPG)
„Der Gesetzgeber normiert daher als Grundsatz, dass alle durch Beiträge an eine Pensionskasse erworbenen Anwartschaften unverfallbar sind. Eine Ausnahme davon lässt er nur insofern zu, als er Vereinbarungen für zulässig erachtet, nach denen aus Arbeitgeberbeiträgen S. 130erworbene Anwartschaften erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar werden. Eine in diesem Sinne vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit dem Beginn des Beitragszeitraums, für den der Arbeitgeber erstmalig einen Beitrag leistet (Schrammel, BPG 72 unter Hinweis auf den Sinn des Gesetzes und auf die Gesetzesmaterialien, die dies ausdrücklich klar stellen; ebenso Farn/Wöss, BPG, PKG 90). Dieser Zeitpunkt muss nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem Z...