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Überblick über die Bemessung des Urlaubsausmaßes
Anrechnungsbestimmungen des UrlG
Der nachstehende Beitrag befasst sich mit Fragen zur Bemessung des Urlaubsausmaßes. Nach § 2 Abs. 1 UrlG erhöht sich das jährliche Urlaubsausmaß mit dem vollendeten 25. Dienstjahr von 30 Werktage (= 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche) auf 36 Werktage (= 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche). Die für das Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit umfasst nicht nur die Beschäftigungszeit im laufenden Arbeitsverhältnis, sondern auch frühere Dienstzeiten zum selben Arbeitgeber und allfällige anrechenbare sonstige Vordienstzeiten.
1. Urlaubsausmaß im laufenden Arbeitsverhältnis
Nach § 2 Abs. 3 UrlG gelten auch alle Zeiten, die ein Arbeitnehmer vor dem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis in unmittelbar vorangegangenen Arbeits(Lehr)verhältnissen zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, u. a. für die Bemessung des Urlaubsausmaßes als Dienstzeiten. Alle beim selben Arbeitgeber unmittelbar aufeinander folgend zugebrachten Dienstzeiten sind für das Urlaubsrecht als einheitliches Arbeitsverhältnis anzusehen. Zu berücksichtigen sind auch unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnisse, die vom Geltungsbereich des UrlG ausgenommen sind. Eine - wenn auch kurzfristige - Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen schließt ...