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OGH: Entlassung / Verwarnung
• 1. Wird über die Verpflichtung einer Arbeitnehmerin, schwere Postsendungen zu befördern, bei Abschluss des Vertrages nicht gesprochen, so kann zur Konkretisierung der sie insofern treffenden Verpflichtung nur auf die im bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich gepflogene Übung zurückgegriffen werden.
• 2. Überstiegen die von der Arbeitnehmerin transportierten Akten das Gewicht von drei Kilogramm in der Regel nicht nennenswert, so wird durch die einmalige Weigerung, ein Paket mit dem Gewicht von geringfügig über drei Kilogramm mitzunehmen, noch nicht der Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstverweigerung erfüllt.
• 3. Selbst bei fortgesetztem Zuspätkommen muss der für den Ausspruch der Entlassung herangezogene Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweisen, die den vorangegangenen Unpünktlichkeiten in etwa entspricht; eine Verspätung von wenigen Minuten reicht auch bei vorangegangenen erheblichen Unpünktlichkeiten nicht aus, um den Entlassungstatbestand herzustellen.
• 4. Hat ein wegen Zuspätkommens verwarnter Arbeitnehmer nach der Verwarnung sein unpünktliches Verhalten fortgesetzt und wurde das neuerliche Zuspätkommen über einen gewissen Zeitraum toleriert,...