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ASoK 3, März 2003, Seite 102

OGH: Erweiterter Kündigungsschutz

Die Anwartschaft auf erweiterten Kündigungsschutz kann Arbeitnehmern, die bereits in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen erfüllen und gegen die auch keine persönlichen Gründe zur Verweigerung vorliegen, ebenso wenig plötzlich, unerwartet, unangekündigt und ohne Übergangsfrist genommen werden wie Anwartschaften auf eine Betriebspension. - (§ 879 ABGB, Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG)

„Die Kläger haben auf Grund ihrer langen Betriebszugehörigkeit und ihres Alters bereits die Anwartschaft auf die Ausstellung eines Treuebriefes und den darin garantierten erweiterten, über § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG hinausgehenden Kündigungsschutz erworben. Sie durften darauf vertrauen, dass sie bei Wohlverhalten diesen Kündigungsschutz wie auch alle bisherigen Arbeitnehmer verliehen bekommen werden, und konnten ihre weitere Lebensplanung darauf einrichten. Aus diesem Grund können sie nicht mehr nur auf den allgemeinen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer verwiesen werden.

S. 103[...] Auf die in der kürzlich ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates vom , 8 Ob 236/01 s, dargelegten umfassenden Erwägungen betreffend die Anwartschaft auf eine Betriebspension wird verwiesen.

[...] Die dort als erforderlich angesehenen weiteren Erhebungen betreffend eine Differenz...

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